Der Bundesgerichtshof hatte die Revision ohne Begründung zurückgewiesen in der dieser u.a. damit begründet hat, dass das Landgericht in 99,4 % der Fälle keine Beweisaufnahme durchgeführt hat.
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Karlsruhe - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen hat mit Beschluss vom 06.06.2017 (Az: 4 StR 355/16) gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision eines Angeklagten ohne Begründung zurückgewiesen in der dieser seine Revision u.a. damit begründet hat, dass das Landgericht in 99,4 % der Fälle keine Beweisaufnahme …
14.08.2017
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