Pünktlich zum Jahreswechsel ist in weiten Teilen das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts (FinVermV) in Kraft getreten. Damit gelten generell ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzanlagenvermittler die Pflichten des Paragrafen 34 f der Gewerbeordnung (GewO). Eine Verortung und Einschätzung von Tobias Hirsch, Vecta GmbH und Michael Oehme, CapitalPR AG.
(fw/ah) "Bereits seit dem 1. Juni 2012 unterliegen die so genannten gebundenen Vermittler gemäß § 2 (10) KWG ähnlichen - sogar noch erweiterten - Pflichten. Es …
31.01.2013
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