Bisher stand der sogenannte Scheinvater, d.h. der angebliche Vater, der de facto nicht der leibliche, d.h. der biologische Vater war, hinsichtlich der bisher gezahlten Unterhaltsansprüche schlecht dar, konnte er das bisher gezahlte in der Regel nicht mehr von seinem angeblichen Kind zurückfordern und wollte dies in der Regel auch nicht.
Andererseits hatte er aber auch nicht die Möglichkeit, von dem biologischen Vater, der nun einmal Unterhalspflichtig ist, das bisher gezahlte Geld erstatten zu lassen. Weder kannte dieser den leiblichen Vate…
06.12.2011
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