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Rechtsanwalt Marc von Harten

Rechtsanwalt Marc von Harten

Marc von Harten - Fachanwalt für Strafrecht Spezialist für Verkehrsstrafrecht- Louisenstraße 84 61348 Bad Homburg v.d.Höhe Telefon (0 61 72) 66 28 00 Telefax (0 61 72) 66 28 01 www.strafprozessverteidigung.de e-mail: ra@harten.de

Über das Unternehmen

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Herrn RA Marc von Harten aufgrund seiner nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führe

Aktuelle Pressemitteilungen von Rechtsanwalt Marc von Harten
Bild: Die fahrlässige Tötung im Lichte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von ÄrztenBild: Die fahrlässige Tötung im Lichte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten
Rechtsanwalt Marc von Harten

Die fahrlässige Tötung im Lichte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten

Die Fälle der strafrechtlichen Inanspruchnahme von Ärzten aufgrund des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung haben in den letzten Jahren -nicht nur in Deutschland- stark zugenommen. Wann handelt der Arzt eigentlich fahrlässig? Reicht es schon aus, wenn eine OP oder ein Eingriff misslingt? Sicherlich nicht. Fahrlässig handelt nur derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist, und dadurch den (strafrechtlichen) Erfolg herbeiführt, ohne dies voraus…
04.05.2008
Bild: Die 7 Todsünden im Straßenverkehr und ihre (gravierenden) FolgenBild: Die 7 Todsünden im Straßenverkehr und ihre (gravierenden) Folgen
Rechtsanwalt Marc von Harten

Die 7 Todsünden im Straßenverkehr und ihre (gravierenden) Folgen

Die steigende Verkehrsdichte, aber auch der berufliche Zeitdruck sind sicherlich Gründe für das stetige Ansteigen der strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikte. Viele Fahrfehler sind als Ordnungswidrigkeiten einzustufen und werden dann entsprechend auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet, so wird z.B. ein Überholen trotz Verbot mit 40,00 EUR Geldbuße und einem Punkt geahndet. Häufig ist das Verhalten aber nicht (nur) als eine Ordnungswidrigkeit anzusehen, sondern eine Straftat. Das hängt von den Beweggründen des Täters ab. Der Vorwurf der Ge…
10.02.2008
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