Unsere Rechtsordnung wird immer komplexer, so daß niemand heute noch alle Rechtsgebiete beherrschen kann. Ich habe mich nach meiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahre 1998 daher bereits frühzeitig auf das Arbeitsrecht und Sozialrecht spezialisiert.
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Unsere Rechtsordnung wird immer komplexer, so daß niemand heute noch alle Rechtsgebiete beherrschen kann. Ich habe mich nach meiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahre 1998 daher bereits frühzeitig auf das Arbeitsrecht und Sozialrecht spezialisiert.
Gesetzlich Rentenversicherte haben bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung. Nach § 20 Sozialgesetzbuch VI ist dafür u.a. Voraussetzung, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme Arbeitseinkommen oder eine andere Entgeltersatzleistung bezogen wurde und daraus Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbar vor Beginn“ in § 20 Nr. 3 SGB VI wurde bisher dahingehend aus…
18.04.2007
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