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Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.

Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.

Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll. Römerstraße 119 71229 Leonberg Tel.: 07152/6180359 Fax: 07152/6180350 email: insolvenz@rechtsanwaelte-ssk.de www.rechtsanwaelte-ssk.de

Über das Unternehmen

Gemeinsam mit einem Team aus Insolvenz-Experten und Rechtsanwälten unterstütze ich Sie, wenn Sie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.

Gewinnen Sie als Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer oder Privatperson wieder die wirtschaftliche Sicherheit, die Sie brauchen – Wir stärken mit Ihnen zusammen die wichtigsten drei Säulen, auf denen Ihre Zukunft ruhen kann

Aktuelle Pressemitteilungen von Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.
Bild: Ein Regelinsolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig das Ende der Selbständigkeit bedeuten.Bild: Ein Regelinsolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig das Ende der Selbständigkeit bedeuten.
Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.

Ein Regelinsolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig das Ende der Selbständigkeit bedeuten.

Ein auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisierter Rechtsanwalt berät Sie. Beim Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um das allgemeine Insolvenzverfahren des deutschen Rechts, während das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Kleinverfahren eingeführt wurde. Das Regelinsolvenzverfahren eröffnet Selbstständigen und Freiberuflern als auch Unternehmen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (juristische Person) wie die GmbH und die AG die Möglichkeit, durch die Vorlage eines Insolvenzplans eine Sanierung des Unternehmens…
11.10.2012
Bild: Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 InsOBild: Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 InsO
Rechtsanwälte Schmidt, Schäfer & Koll.

Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 InsO

Mit der Reform der Insolvenzordnung werden seit dem 01.03.2012 höhere Anforderungen an den Insolvenzantrag gestellt. Rechtsanwalt Rüdiger Schmidt warnt insolvente Unternehmen davor, ohne professionelle Unterstützung den Insolvenzantrag selbst zu stellen: „Ein Antrag, der die Anforderungen des § 13 InsO nicht erfüllt, ist gemäß § 15 a Abs. 4 InsO strafbewehrt“. 1. Allgemeines Die Reform der Insolvenzordnung hatte zum Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken und die Gläubiger frühzeitig mit in den Ablauf des Insolvenzverfahrens einzubinden. Di…
10.10.2012
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