Als Fachanwaltskanzlei in Potsdam seit 1997 tätig, sind wir Spezialisten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, auch im öffentlichen Dienst- und Beamtenrecht.
Wird ein Arbeitnehmer vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ist also gar nicht infiziert und somit auch nicht krankgeschrieben (in diesem Fall würde das Entgeltfortzahlungsgesetz greifen), dann findet § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) Anwendung. Konkret bedeutet dies, dass nach dem IfSG dem Arbeitnehmer auf Grund der behördlich angeordneten Quarantäne in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches zusteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Nett…
Entgeltansprüche in Zeiten der Pandemie
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung. Kann der Arbeitnehmer aus anderen Gründen seine Arbeit nicht wieder aufnehmen, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Eine Ausnahme regelt der § 616 BGB. Danach ist die Vergütung vorauszuzahlen, wenn die Verhinderung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht. Dies sind nach der Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 5 Tage, wobei die Anzahl der Tage…
26.03.2020
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