Wohnungsbaugenossenschaften werden nach dem 5. Vermögens- und Bildungsgesetz mit bis zu 20 % Sparzulage gefördert. Das in der Genossenschaft angesammelte Kapital, das sogenannte Geschäftsguthaben, muss wohnwirtschaftlich verwendet werden. Hinter dieser Formulierung steht die einfache Tatsache, dass die Genossenschaft entweder Wohnraum – dies können Eigentumswohnungen, Reihenhäuser oder Sozialimmobilien sein – erwirbt oder solche Objekte erstellt.