Normalerweise steht den engsten Familienmitgliedern ein Pflichtteil des Erbes zu. Dieser Pflichtteil ist unumstößlich - mit wenigen Ausnahmen.
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Verletzung der Unterhaltspflicht
In sehr seltenen Fällen entzieht sich der Pflichtteil dem Angehörigen. Dies tritt im Falle der Unterhaltspflichtverletzung ein. Sollte der Abkömmling die Unterhaltspflicht böswillig verletzt haben, steht ihm kein Pflichtteil des Erbes zu. Die Unterhaltspflicht bezieht sich dabei lediglich auf die Barunterhaltspflicht. Demnach kann es durc…
15.03.2018
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