Flucht- und Rettungspläne müssen immer dann erstellt und angebracht werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung einer Arbeitsstätte dies erfordern. So wollen es die Sonderbauvorschriften, die Arbeitsstättenverordnung in §4 (4) und die daraus abgeleiteten Vorschriften wie BGV A8, ASR A1.3 und ASR A2.3.
Die Sicherheitskennzeichnungen solcher Pläne sollen schon seit einiger Zeit den internationalen Normen angepasst werden. Deshalb wird die DIN 4844-3 entsprechend geändert. Die Symbole werden künftig nicht mehr nach der DIN 4844-2_2001-0…
19.09.2011
1
Sie lesen gerade: 2Quadrat Presse – Pressemitteilung