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Spezieller Ehevertrag schützt Familienheim

(openPR) Wenn in Deutschland Paare heiraten, hat das nicht zwangsläufig zur Folge, dass alle mit in die Ehe gebrachten Besitztümer und Vermögen beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehören. Vermögenswerte, welche ein Gatte bereits vor der Eheschließung besitzt, bleiben auch in der Ehe sein alleiniges Eigentum. Ebenso verhält es sich während der Ehe: Wenn ein Partner ein Auto oder eine Immobilie kauft, ist er der Eigentümer. Nun tätigen viele Ehepaare kostspielige Anschaffungen gemeinsam. Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller führt aus: „In einem solchen Fall gehört das gemeinsam erworbene Eigentum beiden Ehepartnern je zur Hälfte. Falls es zur Scheidung kommt, muss der Ehepartner, welcher im Verlauf der Ehe eine höhere Vermögenssteigerung erzielen konnte, seinen Zugewinn finanziell ausgleichen.“


Rechtsanwältin Gaber erklärt: „Ein Ehevertrag ermöglicht es Paaren, die Zugewinngemeinschaft mit ihren vermögensrechtlichen Vorstellungen abzustimmen, andernfalls kann eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden.“ Seit 2013 gibt es zusätzlich die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft als viertes Modell. Weil ihr ein Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zugrunde liegt, wird sie bisweilen deutsch-französischer Wahlgüterstand genannt.
Rechtsanwältin Gaber: „Dieser Begriff ist missverständlich, denn die Wahl-Zugewinngemeinschaft kann auch von Ehepartnern eingegangen werden, welche beide deutsche Staatsbürger sind, sie kann nicht ausschließlich von deutsch-französischen Paaren genutzt werden.“
Die deutsch-französische Zugewinngemeinschaft schützt in besonderem Maße die Immobilie, in der die Familie lebt. Rechtsanwältin Gaber erklärt: „Trennung der Vermögensmassen und Zugewinnausgleich bleiben zwar bestehen, dem gemeinsam genutzten Wohnraum wird indes ein besonders hoher Wert beigemessen. Ein Ehegatte kann eine Immobilie nur mit der Zustimmung des anderen verkaufen oder belasten, selbst wenn sie nicht den Hauptteil des Vermögens des Ehepartners ausmacht, dem sie gehört. Man spricht hier von Verfügungsbeschränkung - sie gilt auch für Paare, die aufgrund einer Beziehungskrise getrennt leben.“
Rechtsanwältin Gaber hebt hervor: „Eine absolute Verfügungsbeschränkung hat viele Vorteile: Den zustimmungspflichtigen Partner bewahrt sie vor dem Verlust des familiären Wohnraums. Sie kann aber auch Ehepartner, welche wirtschaftliche Probleme haben, schützen – gegebenenfalls kann er seinen Anteil an der Immobilie an den anderen Ehepartner übertragen. Dann ist die Familienwohnung vor dem Zugriff durch Gläubiger sicher.“
Immer wieder finden gewiefte Gläubiger Mittel, um Übertragungen von Immobilien zu verhindern. Rechtsanwältin Gaber: „Viele Ehegatten wollen sich natürlich die Möglichkeit offenhalten, ihren Anteil nach überstandener Krise zurückzubekommen. Auch soll ausgeschlossen werden, dass der Ehepartner, welcher zum Alleineigentümer wird, die Immobilie heimlich verkauft. Eine Vorbemerkung im Grundbuch kann den Rückforderungsanspruch regeln. Wenn Gläubiger diese pfänden lassen, scheitern Vermögensübertragungen allerdings.“
Derartige vertragliche Feinheiten sind bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht länger vonnöten. Rechtsanwältin Gaber erläutert: „Durch die absolute Verfügungsbeschränkung ist sowohl ein Verkauf als auch die Belastung des Familienheims ohne Zustimmung beider Partner ausgeschlossen. Der Schutz des ursprünglichen Eigentümers bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung mehr.“
Ein notariell beurkundeter Ehevertrag ermöglicht den Wechsel in die Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Die Kosten dafür richten sich nach dem zusammengerechneten Vermögen beider Partner. Beläuft sich dieses zum Beispiel auf 250.000 Euro, liegen die Kosten bei rund 1.070 Euro, zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer.

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