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CDH begrüßt hohe Hürden für Fahrverbote

(openPR) Das Bundesverwaltungsgericht hat heute seine mit Spannung erwarteten Urteile zu den Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für Düsseldorf und Stuttgart verkündet. Dabei betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass bei der Prüfung von Verkehrsverboten seine Maßgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.


Die CDH begrüßt die ausgewogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, auch wenn es die Sprungrevisionen der betroffenen Bundesländer gegen die erstinstanzlichen Urteile zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen hat und damit grundsätzlich Verkehrsverbote zur Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten ermöglicht. Denn das Bundesverwaltungsgericht untersagt einerseits sowohl generelle Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als auch Einfahrverbote in Umweltzonen für Fahrzeuge, die jünger sind als 4 Jahre, als unverhältnismäßig und verlangt zudem Ausnahmeregelungen. Andererseits stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass die Einführung einer blauen Plakette nicht erforderlich sei. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 drohen demnach gar keine und für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 bis zum 31. August 2019 nur punktuelle Fahrverbote auf einzelnen Straßen.
Nach dem Urteil BVerwG 7 C 26.16 muss Nordrhein-Westfalen nun Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen in Düsseldorf ernsthaft prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener Stickoxidgrenzwerte sind, muss es diese unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Betracht ziehen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte festgestellt, dass dort lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.
Dem hält das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG 7 C 30.17 - nun entgegen, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sei. Demnach ist dort eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten zu prüfen, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft. Euro-5-Fahrzeuge dürfen jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019, also 4 Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6, mit Verkehrsverboten für ganze Umweltzonen belegt werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bedürfe es darüber hinaus hinreichender Ausnahmen, z. B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen, so das Gericht in seiner heutigen Pressemitteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte außerdem fest, dass die StVO die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge ermögliche. Ein deutlich erschwerter Vollzug gegenüber einer „Plakettenregelung“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Regelung.

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