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Arbeitsrecht: Bei einer Krankmeldung muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Krankmeldung nicht abgesandt hat

05.09.200608:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Bei einer Krankmeldung muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Krankmeldung nicht abgesandt hat
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
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(openPR) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat eine für alle Unternehmer beachtenswerte Entscheidung in Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Arbeitnehmers getroffen.

Behauptet ein Mitarbeiter, er habe die Erkrankung unverzüglich gemeldet, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006, Az. 2 Sa 76/06). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die fristlose Kündigung unberechtigt. Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos beendet hat. Der Kläger hat angegeben, dass er seinen Arbeitgeber mehrfach über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hat. Dies hat der Beklagte zwar bestritten, konnte es aber nicht beweisen. Beruft sich ein Arbeitnehmer bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen mit der Folge, dass eine Vertragsverletzung nicht vorliegt, dann trifft auch hier den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, es liege ein Pflichtverstoß vor.



Auch die Einlassung des Arbeitgebers, dass durch die Anzeigepflichtverletzung nur deshalb kein größerer Schaden entstanden sei, weil Überstunden geleistet worden seien, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Sie belegt gerade, dass der Arbeitgeber den Ausfall durch organisatorische Maßnahmen kompensieren konnte. Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des LAG unter Berufung auf die Rechtssprechung des BAG, dass der Arbeitnehmer solche Gründe substantiiert, d.h. einzeln, vorträgt und nicht nur pauschal. Tut der Arbeitnehmer dies muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass die Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe tatsächlich nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund der Nachweispflicht aus § 5 EFZG gelten diese Grundsätze erst recht, wenn es um die Frage der Verletzung der Anzeige geht und der Arbeitnehmer dabei konkret vorträgt, wann er die ihn treffenden Verpflichtungen auf welche Weise erfüllt hat.

Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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