(openPR) Den kalten Monaten im Jahr folgen landläufig typische Kalt-Wetter-Krankheiten. Für die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Kolleginnen und Kollegen sollte dann natürlich nicht gearbeitet werden, schließlich vermehren und übertragen sich die unbeliebten grippalen Infekte, Erkältungen und Grippen gerne innerhalb geschlossener Räume. Dann gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, dass eine Krankmeldung erfolgen muss. Im Folgenden erklärt das Beamten-Infoportal die wichtigsten Fakten rund um die Krankmeldung für Beamte. Denn es gibt im Krankheitsfall einiges zu beachten in Sachen Dienstunfähigkeit und Jahressonderzahlungen.
So sieht die richtige Krankmeldung aus - Form und Voraussetzungen
In der Regel gilt: Die Krankmeldung sollte unverzüglich erfolgen. Das heißt, dass Sie am besten am ersten Tag der Krankheit ihren Arbeitsausfall melden. Spätestens sollte die Krankmeldung die Vorgesetzten vor dem nächsten geplanten Arbeitsbeginn erreicht haben. Eine Formvorschrift für die Krankmeldung gibt es nicht, alle üblichen Kommunikationswege sind erlaubt. Sollten die Vorgesetzten durch bestimmte Wege besser erreichbar sein, ist die Empfehlung eben diese Wege zu nutzen. Eine Krankmeldung allein bei Kollegen reicht nicht. Zwar können Sie sich auch über Dritte krankmelden lassen, aber Sie haben Sorge dafür zu tragen, dass die Meldung auch die Vorgesetzten erreicht. Als Dritte gelten etwa Ehegatten, Partner, Freunde oder auch die Kollegen. Aber auch dann muss die Krankmeldung unverzüglich erfolgen. Weiterhin sollten Sie in der ersten Meldung Ihrer Krankheit eine Angabe über die voraussichtliche Dauer Ihres Arbeitsausfalls abgeben. Eventuell benötigen Sie auch eine Bescheinigung vom Arzt, dazu unten mehr.
Krankmeldung in der Tarifverordnung öffentlicher Dienst (TVöD)
Wann ist ein Attest bzw. eine Krankenbescheinigung vom Arzt notwendig? Dazu gibt es keine eindeutige Antwort. Allgemein sollte bei einem Ausfall von mehr als 3 Tagen durch Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Vorgesetzten eingereicht werden. Je nachdem welchen Beamtenberuf Sie ausüben, variiert natürlich quasi betriebsintern die Stelle, an die Sie Ihre Meldungen schicken. Allerdings kann der Arbeitgeber auch verfügen, dass die Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit eingereicht werden muss. Das muss nicht, aber kann auch durch den Arbeitsvertrag festgelegt sein. Am besten erkundigen Sie sich im Krankheitsfall direkt bei Ihren Vorgesetzten, um die jeweiligen internen Regularien einzuhalten.
Die Wichtigkeit des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit hängt zusammen mit Ihrem Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Krankentage - auch wenn diese durch eine gewöhnliche Grippe oder ähnliches meist nur temporär ist. Denn Sie müssen prinzipiell mit dem ärztlichen Attest nachweisen, dass Sie unverschuldet krank bzw. dienstunfähig sind. Weiterhin gilt dieser Anspruch auf Vergütung während des Dienstausfalls durch Krankheit ab dem ersten Dienstantritt. Hier gibt es keine Sperrklausel von 4 Wochen oder vergleichbares.
Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit und welche Folgen hat sie?
Die Arbeitsunfähigkeit definiert sich wie folgt: Ein Arbeitnehmer ist dann arbeitsunfähig, wenn er oder sie ihre jeweilige Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann oder das Ausüben dieser Tätigkeit wegen der Erkrankung unzumutbar ist. Dazu zählen auch unverschuldete Unfälle und deren Folgen, sowie medizinische Vorsorgemaßnahmen und auch Rehaprogramme. Diese Bereiche der Arbeitsunfähigkeit werden durch die Entgeltfortzahlung abgedeckt bei ausreichendem Nachweis. In wenigen Fälle kann der Arbeitgeber allerdings auch ein amtsärztliches Attest fordern, in der Regel ist das aber nicht erforderlich. Als nicht arbeitsunfähig und damit nicht entgeltfortzahlungsberechtigt gelten Fälle von normal verlaufenden Schwangerschaften, kosmetische, aber medizinisch nicht notwendige Operationen und deren Erholung, sowie auch künstliche Befruchtungen. In diesen Fällen sollte sich möglicherweise an die Vorgesetzten gewendet oder Urlaub genommen werden.
Jahressonderzahlungen im Krankheitsfall
Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Krankengeldzuschuss besteht, also meist in den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit, werden Jahressonderzahlungen nicht gekürzt. Das heißt, dass in dieser Zeit der volle Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, allerdings nach dieser Zeit sich die Zahlungen vermindern können um 1/12 des Betrags für jeden ausgefallenen Kalendermonat bzw. jeden Monat, in dem auch krankheitsbedingt kein Entgeltanspruch besteht. Eine Besonderheit gibt es dann, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit über die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung hinaus auf die Monate Juli, August oder September erstreckt. Dann wird die Jahressonderzahlung berechnet auf Grundlage des letzten vollen Monats vor Krankheitsbeginn.
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