(openPR) Winsen (Luhe), den 22.11.2017: Hohe Luftfeuchtigkeit, wenig Sonne, kurze Tage - alles Zutaten, die es für einen nebeligen Herbstag braucht. Dieser macht das Autofahren oft zu einer gefährlichen Herausforderung. Viele Autos verfügen über Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte, die von deren Fahrern bei Bedarf eingeschaltet werden.
Dabei ist der Einsatz dieser Leuchten genau geregelt, denn sie strahlen gut 20mal heller als ein normaler Scheinwerfer und blenden entgegenkommende Autofahrer genauso stark wie eingeschaltetes Fernlicht.
Richtmaß für den Einsatz sind die Leitpfosten am Straßenrand. Diese sind an Landstraßen genau wie an der Autobahn zu finden und stehen exakt 50 Meter auseinander. Das ist nämlich die Sichtweite, die man maximal haben darf, damit die zusätzlichen Leuchten eingeschaltet werden dürfen. Solange die Sicht so schlecht bleibt, darf die Nebelschlussleuchte an bleiben. Verbessert sich die Sicht, was bei temporären und örtlich vorzufindenden Nebelschwaden der Fall sein dürfte, muss man sie wegen der Blendgefahr wieder ausschalten.
Auch innerorts darf bei extrem schlechter Sicht diese zusätzliche Leuchte eingeschaltet werden.
Vorsicht: Bei einem Verstoß gegen die Sichtweitenregelung gibt es sogar ein Bußgeld. 20 Euro werden fällig, wenn man mit eingeschalteter Leuchte trotz ausreichender Sicht erwischt wird. Liegt zudem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Blendung!) vor oder sogar ein dadurch bedingter Unfall, sind es 25 Euro.
Abgesehen davon gibt es auch eine Vorschrift zur Geschwindigkeit: Gut zu merken, denn Sichtweite unter 50 Meter = maximal 50 Stundenkilometer. Der gesunde Menschenverstand sollte einem ohnehin zu maßvollem und den Sichtverhältnissen angepasstem Fahren raten.
Eine Unterscheidung zwischen Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte gibt es übrigens bei starken Regen- oder Schneefällen: In diesen Fällen darf der Nebelscheinwerfer ebenfalls eingeschaltet werden, die Nebelschlussleuchte aber nicht. Auch hier gilt jedoch die 50-Meter-Regel.












