(openPR) Das BSG hat am 10.08.2006 in vier Fällen Revisionen abgewiesen, denen als
Streitgegenstand die Feststellung der Versicherungspflicht für
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu Grunde lag (Az.: B 12 KR
3/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 24/05 R). Das BSG stellte
hierzu fest, dass eine neben der Vorstandstätigkeit bei einer AG ausgeübte
weitere Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliege. Gemäß § 1 Satz 4
SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem
Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören nicht versicherungspflichtig
beschäftigt. Andererseits gelten sie jedoch als Beschäftigte im Sinne des
Rentenversicherungsrechts. Auf Grund der Übergangsregelung des § 229 SGB VI
konnten sich Vorstandsmitglieder von der Versicherungspflicht befreien
lassen, wenn sie bereits am 31.12.1991 Mitglieder des Vorstandes einer AG
waren. Bis zum 31.12.2003 galt in diesen Fällen die Befreiung auch für alle
sonstigen Tätigkeiten.
Zum 01.01.2004 wurde § 1 S. 4 SGB VI geändert, so dass sich nunmehr das
Nichtvorliegen von Versicherungspflicht nur auf die Tätigkeiten beschränkt,
die in der AG oder dem Konzern ausgeübt werden. Alle anderen Tätigkeiten
hingegen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV).
Entscheidend für die Frage der Versicherungspflicht in der GRV war in allen
vier Revisionsverfahren, ob die Vorstandsmitglieder am Stichtag - dem
06.11.2003 - Vorstandsmitglieder der AG waren, obwohl die
Aktiengesellschaften erst nach dem Stichtag eingetragen worden sind.
Da in allen Fällen die AG vor bzw. am Stichtag errichtet worden ist, hat das
BSG in seinen Entscheidunggründen ausgeführt, dass die Kläger selbst nur
Vorstandsmitglieder einer so genannten Vor-Aktiengesellschaft, d.h. einer
Aktiengesellschaft, die gegründet, aber noch nicht eingetragen ist, gewesen
seien. Solche Vor-Aktiengesellschaften würden zwar in der Rechtsprechung der
Zivilgerichte den Aktiengesellschaften gleichgestellt, für die
Rentenversicherung sei dies jedoch ohne Bedeutung. Aus Gründen der
Eintragung der AG in das Handelsregister zu einem späteren Zeitpunkt
unterlägen die Vorstandmitglieder der AG daher nur in dieser Tätigkeit nicht
der Versicherungspflicht in der GRV.
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Martin J. Warm
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