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Immobilienkauf in Spanien

04.09.201710:22 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Immobilienkauf in Spanien
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(openPR) In seinem Buch „Ferienimmobilien in Spanien: Erwerben, Selbstnutzen & Vermieten“ erklärt der Bestsellerautor und Finanzexperte Alexander Goldwein den Kauf und die Finanzierung einer Ferienimmobilie in Spanien. Goldwein ist Wirtschaftsjurist mit einer Spezialisierung im Immobilienrecht und selbst Eigentümer von Ferienhäusern in Spanien, Deutschland und den USA. Mehrere seiner praktischen Ratgeber zu Immobilien sind Beststeller Nr. 1 bei Amazon geworden. Link zum Buch bei Amazon: http://amzn.to/2wqBhgd



Beim Kauf einer Ferienimmobilie in Spanien sind Sie mit spanischem Recht konfrontiert. Beim Abschluss eines Kaufvertrages gibt es einen signifikanten Unterschied zum deutschen Recht: Für die Wirksamkeit ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Daher sind Sie bereits durch eine privatschriftliche Vereinbarung gebunden, auch wenn diese verharmlosend als Vorvertrag deklariert wird. Das ist eine wirklich gefährliche Falle für unbedarfte Käufer. Mitunter wird die Unwissenheit von deutschen Touristen durch Immobilienmakler oder gerissene Verkäufer ausgenutzt, um diese zu einer voreiligen Unterschrift unter einen privatschriftlichen Vertrag zu überreden.

Hinzu kommt, dass bei Abschluss des Vertrages nach den Gepflogenheiten in Spanien vom Käufer eine Anzahlung auf den Kaufpreis zu leisten ist, die bis zu 10% des Kaufpreises betragen kann. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt zu empfehlen, vor der Unterzeichnung irgendeiner Vereinbarung (privatschriftlich oder notariell) und vor der Erbringung irgendeiner Zahlung eine umfassende Beratung durch einen fachkundigen und objektiven Berater in Anspruch zu nehmen.

Denn es kommen weitere Aspekte hinzu, die vor einer rechtlichen Bindung bedacht werden müssen nach spanischem Recht: Vor der Unterzeichnung verbindlicher Verträge ist sicher zu stellen, dass eine wirksame Baugenehmigung vorliegt, die das errichtete Gebäude abdeckt. Des Weiteren ist zu klären, ob die Immobilie aufgrund des Küstenschutzgesetzes abrissbedroht ist. Schließlich sind dingliche Belastungen der Immobilie und eine Haftung für Erbschaftssteuern oder öffentliche Abgaben (Wertzuwachssteuern, Grundsteuern) zu klären.

Bei Eigentumswohnungen ist darüber hinaus zu klären, dass keine Zahlungsrückstände des Verkäufers für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums („elementos comunes“) und für die Verwaltung aufgelaufen sind. Nach spanischem Recht haftet nämlich der Käufer für solche Rückstände für 3 Jahr rückwirkend!
Damit Ihre Rechte als Käufer optimal gesichert sind, sollten Sie sich von Ihrem Rechtsberater auch einen Kaufvertragsentwurf erstellen lassen. Die Erfahrung lehrt, dass vom Verkäufer oder von Beratern des Verkäufers erstellte Vertragsentwürfe in der Regel nachteilig sind für den Käufer. Denn sie sind zumeist einseitig zugunsten des Verkäufers und zu Lasten des Käufers konstruiert.

Es ist natürlich auch ein verhandlungstaktischer Vorteil, wenn Sie bzw. Ihr Berater den Kaufvertragsentwurf vorlegen und nicht die Gegenseite. Denn dann muss die Gegenseite diesen analysieren und erklären, was ihr daran nicht passt. Wenn es umgekehrt läuft, sind Sie in der Pflicht, die unfairen Klauseln zu suchen und zu begründen, warum diese unfair sind und geändert werden müssen. Glauben Sie mir, dass das anstrengender und schwieriger ist, als selbst einen Entwurf vorzulegen und die Gegenseite „kommen zu lassen“.

Das Buch „Ferienimmobilien in Spanien: Erwerben, Selbstnutzen & Vermieten“ finden Sie bei Amazon unter dem folgenden Link: http://amzn.to/2wqBhgd

Weitere Informationen finden Sie auf der Autorenseite von Alexander Goldwein: www.alexander-goldwein.de

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