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Es bedarf eines verständlichen Regelwerks

16.08.200609:39 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) DGÄPC: Neues Heilmittelwerbegesetz nicht eindeutig

Berlin, 16. August 2006: Ein Vierteljahr nach Inkrafttreten der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) herrscht Unsicherheit unter den ästhetischen Chirurgen in Deutschland. Dies stellt die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) fest. Mit der Neuerung des HWG zum 1. April schränkt der Gesetzgeber Werbemaßnahmen im Bereich der Schönheitschirurgie ein.

„Welche Darstellungen in der Werbung jetzt untersagt sind, das ist zumindest im Groben recht eindeutig“, erklärt Dr. Rolf Kleinen, Präsident der DGÄPC. „Aber welche Maßnahmen sind überhaupt werblich und welche gehören in andere mediale Bereiche wie Öffentlichkeitsarbeit oder Journalismus und fallen damit nicht in die Zuständigkeit des Heilmittelwerbegesetzes?“

Zu den nach §11 HWG verbotenen Darstellungen gehören Vorher-Nachher-Bilder sowie Darstellungen von Arzt und Personal in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie gelten als irreführend und mit ihnen darf der Ästhetisch-Plastische Chirurg keine Werbung treiben. Doch wie definiert sich Werbung, was gehört dazu? Viele ästhetische Chirurgen reagieren unsicher, wenn es beispielsweise um Kittel-Bilder auf ihrer Website geht oder wenn die Presse Vorher-Nachher-Bilder anfragt.

Zusätzlich verkomplizieren ergangene Urteile die Problematik, die eine weniger strenge Auslegung des HWG signalisieren. So erlaubt ein Urteil die Darstellung des Personals in Berufskleidung innerhalb von Imagebroschüren, solange die Klinik darin keine konkreten Heilverfahren bewirbt. Hier differenzieren Fachleute zwischen „Absatzwerbung“ und „Imagewerbung“ – eine Unterscheidung, die, so Kleinen, „Chirurgen wohl kaum verlässlich vornehmen können. Es bedarf dringend eines verständlichen Regelwerks, mit dem auch Nichtjuristen und Nichtwerber arbeiten können.“

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