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Warum jeder ein Testament machen sollte

28.06.201711:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) In seinem Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“ erklärt der Bestsellerautor Alexander Goldwein Gestaltungsspielräume zur Regelung der Erbfolge. Goldwein ist Wirtschaftsjurist mit einer Spezialisierung im Steuerrecht und im Immobilienrecht und selbst erfolgreicher Immobilieninvestor. Mehrere seiner praktischen Ratgeber zu Kapitalanlagen in Immobilien sind Beststeller Nr. 1 bei Amazon geworden. Link zum Buch: https://goo.gl/UPyc2L



1. Vermeidung von Streitpotential in der Erbengemeinschaft

Ein gewichtiges Argument für die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge besteht in der Vermeidung von Streitpotential: Durch die gesetzliche Erbfolge wird häufig ein erhebliches Streitpotential unter mehreren Erben erzeugt, weil diese kraft Gesetzes in einer Erbengemeinschaft gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind und grundsätzlich nur einstimmig Entscheidungen fällen können.

Die gesetzliche Erbfolge führt bei Vorhandensein von Kindern dazu, dass der überlebende Ehegatte und die Kinder stets in einer Erbengemeinschaft sitzen. Das hat zur Folge, dass der länger lebende Ehegatte nach dem Erbfall auf einen Schlag nicht mehr allein entscheiden kann, sondern immer die Kinder fragen und um Zustimmung bitten muss. Bei minderjährigen Kindern ergibt sich zusätzlich das Erfordernis, das Vormundschaftsgericht bei allen Entscheidungen einzubeziehen.

Wenn nun ein Erbe in der Erbengemeinschaft sitzt, der sich mit den anderen im Streit befindet, kann das jedwede Entscheidung (auch vernünftige und wirtschaftlich alternativlose Entscheidungen) blockieren. Darüber hinaus kann ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch gegen den Willen der anderen Erben erzwingen, was in aller Regel zu wirtschaftlichen Nachteilen durch Notverkäufe führt (§ 2042 BGB). Besonders problematisch ist die gesetzliche Erbfolge bei Vererbung eines Unternehmens oder eines größeren Immobilienbestandes. Komplizierte Entscheidungsprozesse und Konflikte in einer Erbengemeinschaft können hier fatale Auswirkungen haben.

2. Reduzierung von Erbschaftssteuern

Die Vermeidung von Erbschaftssteuern durch Regelungen in einem Testament ist bereits ein sehr starkes Argument für eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge. Vielen Erblassern und Erben ist gar nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge in vermeidbarer Weise zu einer sehr hohen Erbschaftssteuerbelastung führt, die sich insbesondere bei wertvollen Immobilienbeständen in der Erbmasse auswirkt. Denn bei der gesetzlichen Erfolge von Eltern auf Kinder bleiben Freibeträge der Enkel ungenutzt. So wird das Vermögen unnötigerweise zwei Mal der Erbschaftssteuer unterworfen. Wenn die Eheleute ein „Berliner Testament“ machen, sogar zum Teil drei Mal: Ein erste Mal im Vorerbfall beim Tod eines der Ehegatten, ein zweites Mal beim Tod des überlebenden Ehegatten im Schlusserbfall und schließlich ein drittes Mal beim Übergang des Vermögens auf Enkel. Durch intelligente Ausgestaltung eines Testamentes lassen sich Erbschaftssteuern in erheblichem Umfang reduzieren (z.B. durch Vermächtnisse zugunsten der Enkel bereits für den Vorerbfall).

3. Lösung: Durchdachte Erbfolge im Testament

In einem Testament kann gegengesteuert werden. Es besteht z.B. die Möglichkeit, den Ehegatten als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzusetzen, um zu verhindern, dass der überlebende Ehegatte mit den Kindern in eine Erbengemeinschaft hineingezwungen wird. Das wird als „Berliner Testament“ bezeichnet. Erbschaftssteuerliche Nachteile dieser Konstruktion können durch Vermächtnisse zugunsten der Enkel eliminiert oder zumindest abgemildert werden. Durch solche Regelungen können viele der oben aufgezeigten Schwierigkeiten und Nachteile vermieden werden.

4. Das Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“

Das Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“ finden Sie bei Amazon unter dem folgenden Link: https://goo.gl/UPyc2L

Weitere Informationen finden Sie auf der Autorenseite von Alexander Goldwein: www.alexander-goldwein.de

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