(openPR) Kürzlich ist ein sehr interessantes Urteil vom Bundesarbeitsgericht veröffentlicht worden. Der Fall:
Der Arbeitnehmer ist Prokurist eines Unternehmens seit mehr als 15 Jahren. Das Unternehmen hatte durch Schriftstück streng jede private Nutzung des Internets verboten, ausnahmslos, und sofort darauf hingewiesen, dass schon der einmalige Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Der Prokurist wird darauf in flagranti erwischt, wie er pornografisches Material aus dem Internet herunterlädt, und sich dann über Stunden anschaut.
Die Konsequenzen lassen nicht lange auf sich warten: Es gibt die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber hatte nämlich auf dem Rechner des Arbeitnehmers eine Überwachungssoftware mit dem Namen "Wolfeye Keylogger" installiert und konnte so alle PC Aktivitäten heimlich mitschneiden. Sogar eingegebene Passwörter wurden heimlich an den Arbeitgeber gesendet. Die Software ist sogar legal und kann auf Portalen wie Chip Online heruntergeladen werden.
Aber wie ist denn das eigentlich: Darf man private Dinge am Arbeitsplatz erledigen?
Mit jeder privaten Tätigkeit während der Arbeitszeit verletzen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ganz klar. Entscheidend ist aber, ob der Arbeitgeber das duldet, oder ob er ein strenges Verbot ausgesprochen hat. Es ist durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber in gewissen Rahmen die Erledigung privater Angelegenheiten hinnimmt. Und wenn ihm das nachzuweisen ist, dass er nämlich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gewusst und geduldet hat, dass seine Mitarbeiter eben auch private Angelegenheiten erledigen, dann wächst daraus sogar eine betriebliche Übung und dann kann er es auch nicht mehr einfach so verbieten.
Anders ist es aber wie in unserem Fall: Hier hatte der Arbeitgeber schriftlich darauf hingewiesen, dass jede private Internet-Nutzung verboten ist und auch direkt arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Das heißt der arbeitsvertragliche Pflichtverstoß war offensichtlich.
Trotzdem hat der Prokurist nochmal Glück gehabt. Denn das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: Ja, wir sehen hier auch, das schwerwiegende arbeitsvertragliche Fehlverhalten, halten dem Prokuristen aber zu gute, dass er schon so lange Zeit beschäftigt ist, ohne jemals in irgendeiner Form Anlass zur Beanstandung gegeben zu haben. Und da hat das Bundesarbeitsgericht dass gesagt, da müssen wir nochmal ein Auge zudrücken. Hier hätte der Prokurist erst abgemahnt werden müssen. Das hat dem Mann letztendlich seinen Arbeitsplatz gerettet.
Sie als Betriebsrat haben bei der Frage zur privaten Nutzung von Internet, Handy usw. weitreichende Mitbestimmungsrechte. Und auch Ihre Kollegen werden es Ihnen danken, wenn Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, die die Nutzung des Internet zu privaten Zwecken zwar nicht unbedingt streng verbietet, aber doch reglementiert und klare Aussagen dazu trifft, wann und wie lange dürfen die Leute private Dinge am Arbeitsplatz erledigen.
















