(openPR) Wenn ein Betrieb auf einen Erwerber übertragen wird, wird dieser automatisch der neue Arbeitgeber der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Auch wenn die Arbeitnehmer den Betriebsübergang nicht verhindern können, können Sie gleichwohl verhindern, an den neuen Erwerber mit „übergeben“ zu werden. In diesem Fall sind sie berechtigt, dem Übergang zu widersprechen. Dafür haben sie einen Monat nach Unterrichtung über den geplanten Betriebsübergang Zeit. Die Unterrichtung dient dem Zweck, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber widersprechen will. An die Unterrichtung sind gesetzlich einige Anforderungen gestellt. Diese werden in der Praxis häufig nicht gewahrt oder es findet überhaupt keine Unterrichtung statt.
Problematisch wird die fehlende oder fehlerhafte Unterrichtung bei einer Kette von Betriebsübergängen auf verschiedene neue Erwerber. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der jeweilige Arbeitnehmer erst bei Übergang auf einen späteren Erwerber von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will.
Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass immer der letzte Betriebsübergang in der Kette durch einen Widerspruch beseitigt werden muss (BAG Urt. v. 19.11.2015, Az.: 8 AZR 773/14).
Allerdings könne der Abreitnehmer ein auf den vorangegangenen Betriebsübergang bezogenes fortbestehendes Widerspruchsrecht nicht zeitlich unbegrenzt ausüben.
Hat der Arbeitnehmer nämlich über den ersten Betriebsübergang zumindest grundlegende Informationen erhalten und nicht binnen Monatsfrist widersprochen, erlischt sein Widerspruchsrecht bei einem weiteren Betriebsübergang.
Unter grundlegende Informationen versteht das Bundesarbeitsgericht Informationen über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, über die Person des Erwerbers und über den Gegenstand des Übergangs.
Insofern gelte auch für das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Bewerber, dass er dem Übergang nur binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen könnte. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber nicht nur dem Interesse des Arbeitnehmers an einer für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts ausreichenden Wissensgrundlage, sondern auch dem Bedürfnis von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber an Planungssicherheit Rechnung getragen. Daher sollten die Arbeitgeber die Unterrichtung innerhalb einer kurzen Zeit vornehmen, um eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse herbeiführen zu können. Dieses Gesetzesziel könnte nicht erreicht werden, wenn bei mehreren Betriebsübergängen zeitlich unbegrenzt auch die früheren Arbeitgeberwechsel noch infrage gestellt werden könnten.
Sollten Sie hinsichtlich des Themas Betriebsübergangs oder weiteren arbeitsrechtlichen Problemen Fragen haben, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller gerne zur Verfügung.









