(openPR) Winsen (Luhe), den 12.06.2017: Der Pfingst-Kurzurlaub geht dem Ende zu, man plant die Abreise am Sonntag. Und das ganz mit Bedacht. Damit zum sowieso schon hohen Verkehrsaufkommen und Rückreiseverkehr nicht auch noch die LKW kommen.
Stimmt das denn generell, dass am Sonntag keine LKW unterwegs sind, und wenn ja, warum? Vorab: Im Groben ist dies so richtig. §30 Absatz 3 der StVO regelt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. In der Zeit zwischen 0 und 22 Uhr eines Sonn- oder Feiertags ist es LKW verboten, am Straßenverkehr teilzunehmen. So sollen an wenigstens einem der 7 Wochentage ein reibungsloser Verkehr gesichert und Staus vermieden werden. Auch Umwelt- und Lärmschutzaspekte spielten bei Einführung des allgemeinen Sonn- und Feiertagsfahrverbots eine Rolle.
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Das LKW-Fahrverbot betrifft nur LKW über 7,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts sowie LKW mit Anhängern, gewichtsunabhängig. Außerdem sind noch Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung betroffen, sofern diese nicht allein fahren, sondern mit einem Sattelanhänger versehen sind. Lkw unter 7,5 Tonnen Gewicht dürfen also ausnahmslos auch am Sonntag auf die Straßen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf aber auch ein über 7,5 Tonnen schwerer LKW noch fahren.
Alle freuen sich über frisch gefüllte Regale in den Supermärkten, gerade, wenn der Kühlschrank nach dem Wochenende geräubert ist. Aus diesem Grund dürfen LKW, die Güter wie frische Milch, frisches Fleisch, Obst und Gemüse, frischen Fisch usw. transportieren, auch am Sonntag fahren, sofern es um eine Anlieferung von Waren geht oder um das Wegfahren nach einer Anlieferung.
Auch Arbeitsmaschinen, die selbst fahren (wie z.B. Mähdrescher) sind vom sonntäglichen Fahrverbot nicht betroffen. Eine Ausnahmegenehmigung haben auch Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wie z.B. LKW der Bundeswehr.
Gleiches gilt für gesetzliche Feiertage, wobei es hier von Bundesland zu Bundesland differieren kann. Bundesländer, in denen überwiegend Menschen katholischer Konfession leben, können sich über mehr Feier- und somit LKW-freie Tage freuen als die, in denen die Mehrzahl der Bevölkerung eine ev.-lutherische Konfession hat. So kann es z. B. sein, dass LKW an einem Feiertag in Teilen Nordrhein-Westfalens fahren - sofern diese einen Abschnitt zwischen 2 niedersächsischen Flächen darstellen. In Niedersachsen darf nämlich an einigen gesetzlichen Feiertagen, die in Nordrhein-Westfalen gelten, gefahren werden.
Etwas spezieller sieht es mit dem Ferienfahrverbot aus. Dieses gilt außer am Sonntag auch an Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres, und zwar immer zwischen 7 und 20 Uhr. Im Gegensatz zum Sonntagsfahrverbot, das für das gesamte deutsche Straßennetz gilt, bezieht sich das Ferienfahrverbot nur auf die Autobahnen, die in den beiden Sommermonaten einfach durch endlose Ferienstaus überlastet sind. Und auch da nicht auf das gesamte Autobahnnetz, sondern nur bestimmte Streckenabschnitte oder besonders stark belastete Autobahnknotenpunkte. Wer sich darüber informieren möchte, welche Abschnitte genau betroffen sind, kann das auf www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-lkw-fahrverbot/ tun.













