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Auf privater Baustelle droht Verlust

30.05.201716:25 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Auf privater Baustelle droht Verlust
Foto: © Bremer Inkasso GmbH, Yvonne D. / www.bremer-inkasso.de
Foto: © Bremer Inkasso GmbH, Yvonne D. / www.bremer-inkasso.de

(openPR) Bremer Inkasso: Auch Baustelle ist „außerhalb von Geschäftsräumen“

Erteilt ein privater Bauherr auf einer Baustelle dem dort anwesenden Handwerker den Auftrag, z. B. eine Standardtürzarge nebst Tür einzubauen, von der zuvor nie die Rede war, ist das gleichzeitig der Startschuss für eine Reihe von Formalitäten, die der Handwerker zu erledigen hat. „Ein auf diese Weise erteilter Auftrag ist sogar von da an für den Handwerker mit einem erhöhten Risiko verbunden. Ein Risiko, dass die zuvor sorgfältig erstellte Kostenkalkulation arg durcheinanderbringen kann“, weiß der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, zu berichten. „Am Ende kann sogar ‚alles für die Katz‘ gewesen sein. Und zwar dann, wenn der Bauherr von seinem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Erst recht, wenn der private Bauherr sein Recht auf Widerruf erst ein Jahr später ausübt“, führt Drumann weiter aus.


„Das Haustürwiderrufsgesetz gibt es zwar schon seit 2002 nicht mehr, jedoch finden sich entsprechende Regelungen zu ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ inzwischen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – derzeit in den §§ 312 ff., 355 ff. BGB – sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) – derzeit in Art. 246a, b EGBGB. Aufgrund dieser Vorschriften hat daher auch der Handwerker grundsätzlich einige Formalitäten zu erfüllen und dem privaten Kunden den Widerruf zu gestatten“, so der Hinweis von Drumann, der im Weiteren zu den wichtigsten Fragen in Bezug auf dieses Thema Stellung nimmt:

Wann sind die Vorschriften zu beachten?
„Sie sind in der Regel dann zu beachten, wenn ein Vertrag mit einem privaten Kunden im persönlichen Gespräch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen oder wenigstens angebahnt wurde. Bis vor einiger Zeit war der Handwerker schon dann ‚sicher‘, wenn ihn der Kunde im Hinblick auf einen möglichen Auftrag ausdrücklich zu sich bestellt hatte, etwa zwecks Besichtigung, Vermessung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages. Dies ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr der Fall, solange es sich nicht lediglich um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten dreht, für die immerhin kein Widerrufsrecht besteht. In der eingangs geschilderten Konstellation, dass der Bauherr kleinere Zusatzarbeiten in Auftrag gibt – sei es gleich auf der Baustelle selbst oder nach einem Gespräch auf der Baustelle später im Büro des Handwerkers oder telefonisch - , muss der Handwerker also in jedem Fall auf der Hut sein.“

Welche Formalitäten muss denn der Handwerker erfüllen?
„Kurz gesagt muss der Handwerker den privaten Bauherrn über bestimmte vertragliche Gegebenheiten informieren. Sodann ist er verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier eine Vertragskopie oder eine Auftragsbestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher soll auf diese Weise über den Umfang des Vertrages informiert werden.“

Welche Informationspflichten sind das genau?
„In Art. 246a EGBGB sind die jeweiligen Informationspflichten abschließend geregelt. Zu nennen sind z. B. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten. Oder, in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Tatsache zu nennen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Die Informationen muss der Handwerker dem privaten Bauherrn noch vor der Bestellung erteilen.
Ganz wichtig ist die Information darüber, dass dem privaten Bauherrn gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht und über die hierfür geltenden Regeln. Um fatale Fehler zu vermeiden, kann und sollte der Handwerker hierfür ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes Muster verwenden (Anlage 1 zum EGBGB).“

Was ist, wenn diese Formalitäten nicht erfüllt wurden?
„Bei z. B. unterbliebener, falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher den Vertrag über die Standardtürzarge nebst Tür noch rund ein Jahr nach Lieferung oder Vertragsschluss widerrufen. Das Widerrufsrecht verlängert sich also um ein Jahr.
Informiert der Unternehmer den Kunden nicht über z. B. die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, muss dieser sie auch nicht zahlen. Außerdem setzt sich der Handwerker dem Risiko einer Abmahnung etwa durch Konkurrenten aus.“

Könnte es Sinn machen, mit den Arbeiten erst dann zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist?
„Meines Erachtens eindeutig ja – sonst droht dem Unternehmer im schlimmsten Fall, dass er kostenlos arbeitet und selbst für das Baumaterial keine Vergütung erhält. Wenn bei ‚Dienstleistungen‘ – und hierzu zählt man Bauleistungen in der Regel, auch wenn zugleich die Baustoffe geliefert werden – der Bauherr allerdings ausdrücklich den früheren Beginn der Arbeiten wünscht, so sollte sich der Unternehmer unbedingt diesen Wunsch und außerdem die Kenntnis des Bauherrn schriftlich bestätigen lassen, dass dadurch das Widerrufsrecht erlischt.“

Welches können denn die Gründe sein, weshalb ein Bauherrn seinen Auftrag widerruft?
„Nun, einer der Gründe könnte sein, dass er feststellt, dass er die Leistung woanders günstiger erhalten kann. Es kann aber auch schlicht sein, dass er die Bestellung z. B. erst später mit dem Partner bespricht und diese Person so gar nicht mit der Farbwahl einverstanden ist oder dass er sich nach ‚Überschlafen‘ selbst umentscheidet. Manchmal sieht vielleicht die eingebaute Tür auch einfach nicht so aus, wie in dem zuvor gesichteten Hochglanzprospekt.“

Wie geht es nach Widerruf weiter?
„Eigentlich ist die Folge des Widerrufs, dass die Leistungen zurückzugewähren sind, also Ware gegen (vollständiges) Geld – bei sperrigen Gegenständen wie der Tür sogar ohne Abzug für den Rücktransport. Wenn man aber – wie einige Gerichte – im Einbau eine ‚Dienstleistung‘ sieht, so ist die Rechtsfolge für den Handwerker besonders bitter: Hat er sich hier nicht bescheinigen lassen, dass der Bauherr die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und wusste, dass damit das Widerrufsrecht erlischt, so muss er zwar das Geld vollständig zurückzahlen, erhält aber weder Wertersatz für seine Arbeit noch das verbaute Material zurück. Bei der einzelnen Tür mag das ärgerlich, aber gerade noch zu verschmerzen sein – es gilt aber ebenso etwa bei der kompletten Neueindeckung eines Daches.“

Wie ist es, wenn es sich bei den Zusatzarbeiten um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt?
„Solange es sich nicht um Baumaßnahmen handelt, die so erheblich sind, dass sie mit einem Neubau vergleichbar sind, gilt das auch für Umbaumaßnahmen größeren Umfanges.“

Wie verhält es sich bei Lieferung von Gegenständen, die individuell hergestellt worden sind?
„Individuell für den Verbraucher hergestellte Gegenstände sind gem. § 312g BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings gibt es auch das Urteil eines Gerichts, welches davon ausgeht, dass Sonderanfertigungen keineswegs von vornherein vom Widerrufsrecht ausgenommen sein sollen. Vielmehr müsse zunächst eine korrekte Belehrung erfolgen - das Widerrufsrecht erlösche dann in dem Moment, in dem der Verkäufer die Produktion begonnen habe. Und für den Fall, dass die Gegenstände beim Kunden verbaut werden sollen, gilt diese Ausnahme wohl ohnehin nicht, da es sich dann wieder um ‚Dienstleistungen‘ handelt – hier muss der Unternehmer unbedingt darauf achten, dass er zunächst die Widerrufsfrist verstreichen lässt oder er sich vom Verbraucher die ausdrückliche Einwilligung in den Arbeitsbeginn in Kenntnis der Konsequenzen für das Widerrufsrecht besorgt.“

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