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Sehhilfe auf Kassenkosten

11.05.201713:55 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bochum: Seit Mitte April ist das Heil- und Hilfsmittelgesetz in Kraft. Unter anderem regelt es den Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Sehhilfen. Danach erhalten mehr Menschen als bisher einen Zuschuss der Krankenkasse.

Bislang hatten Erwachsene nur dann einen Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf beiden Augen eine extreme Sehschwäche aufwiesen und ihre Sehleistung auf dem besseren Auge bei bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent erreicht hat.

Nun können Erwachsene auch dann einen Zuschuss erhalten, wenn ein Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien (>= 6,25 Dioptrien) bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien (>= 4,25 Dioptrien) wegen einer Hornhautverkrümmung benötigt wird. Alle anderen Regelungen zu den Sehhilfen bleiben unverändert, so auch der Anspruch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Für die Versorgung ist eine Verordnung erforderlich. Ob die Voraussetzungen für Sehhilfen vorliegen, prüft also der Augenarzt. Der Zuschuss der Krankenkasse richtet sich nach einem bundeseinheitlichen Festbetrag für die jeweils notwendige Versorgung. Über die Höhe des Zuschusses informiert der Augenoptiker. Er reicht einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei der Kasse ein und rechnet im Rahmen der Festbeträge direkt mit der Kasse ab. Kosten für Brillengestelle und Mehrkosten, die über die Festbetragsgrenzen hinausgehen, muss der Versicherte selbst tragen.

Zusätzliche Informationen unter 0800 222 12 11 oder unter E-Mail

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