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So klappt´s mit der Räum- und Streupflicht

Bild: So klappt´s mit der Räum- und Streupflicht
Üblicherweise muss der Winterdienst an Werktagen bereits gegen 7:00 Uhr erledigt sein
Üblicherweise muss der Winterdienst an Werktagen bereits gegen 7:00 Uhr erledigt sein

(openPR) Ein Jeder kehre vor seiner eigenen Tür! In Sachen Winterdienst stimmt diese Weisheit nur eingeschränkt. Denn wer, wann, wo und wie Schnee und Glatteis beseitigen muss, ist klar geregelt. Die Versicherungsgruppe BGV / Badische Versicherungen klärt über die Pflichten auf.



Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind die Städte und die Gemeinden als Eigentümer verpflichtet, diese bei Schnee und Eis verkehrssicher zu halten. Allerdings steht diese Pflicht der Kommunen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, weshalb nicht sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen in gleicher Weise winterdienstpflichtig sind. Hier gibt es unterschiedliche Prioritäten, die sich nach der Gefährlichkeit und der Verkehrsbedeutung der Fläche orientieren.

Auf Gehwegen oder Flächen entlang von privaten Anliegergrundstücken besteht jedoch eine spezielle Regelung: Die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht insoweit per Satzung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragen. Den Kommunen verbleibt nur noch eine Kontrollpflicht, erklärt Günter Fröhlich, Abteilungsdirektor bei der Versicherungsgruppe BGV / Badische Versicherungen. Wird die Anliegerstreupflicht hartnäckig nicht erfüllt, kann die Kommune im Einzelfall die Räumung auf Kosten des Anliegers vornehmen lassen. Sowohl Hauseigentümer als auch Eigentümergemeinschaften haben dafür zu sorgen, dass die Pflichten aus der „Winterdienstsatzung“ erfüllt werden. Deshalb sollte sich jeder rechtzeitig über diese Regelungen bei der eigenen Kommune erkundigen.

Die Pflicht des Eigentümers eines Hausgrundstückes besteht auch dann, wenn dieses vollständig vermietet ist, erläutert Günter Fröhlich. Will der Hauseigentümer in derartigen Fällen nicht selbst zur Schneeschaufel und zum Streumittel greifen, kann er entweder einen Dienstleister beauftragen oder die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter per Mietvertrag übertragen. Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, empfiehlt Günter Fröhlich einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Eine Hausordnung genügt nur insoweit, als diese selbst fester Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Ein einseitiges, nachträgliches Nachschieben dieser Pflichten nach Vertragsschluss genügt nicht. Der Grundstückseigentümer ist im Fall der wirksamen Übertragung auf die Mieter zwar nicht mehr selbst verpflichtet, zu räumen und zu streuen, er muss jedoch den auf die Mieter abgewälzten Dienst organisieren und die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren. Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut sein muss, regelt die jeweilige Winterdienstsatzung der Wohnortgemeinde. Üblicherweise muss der Winterdienst an Werktagen bereits gegen 7:00 Uhr erledigt sein.

Nicht mehr als zumutbar gilt jedoch der Winterdienst während besonders schlimmer Witterungsverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitzeis/Eisregen, denn dann sind die üblichen Maßnahmen zur Beseitigung von Glätte nicht effizient und würden sofort wieder durch die Witterung zunichte gemacht. Bei derartigen Witterungen darf somit abgewartet werden, bis das Wetter sich so beruhigt hat, dass die Winterdienstmaßnahmen wieder ihren Sinn erfüllen und greifen. Eine persönliche Abwesenheit des Pflichtigen entbindet übrigens nicht von der Verpflichtung Winterdienst durchzuführen. Günter Fröhlich: „Wer bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für seinen Winterdienst.“ Zur Not muss eben eine Vertretung organisiert werden. Wenn ein Schaden eintritt, muss der Streupflichtige damit rechnen, auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden, warnt der Experte des BGV. Mietern empfiehlt er deshalb, sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung abzusichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Damit wird nicht nur die Regulierung im Haftungsfall abgesichert. Die Versicherung hilft auch dabei, rechtsgrundlos erhobene Ansprüche abzuwehren.

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