(openPR) MiFiD 2 trifft auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Gewerbeordnung – Das hat insbesondere Bedeutung für Fintechs
21.09.2016, Haar b. München: Die Umsetzung der Europäischen MiFID 2-Richtlinie in deutsches Recht per 03.01.2018 beschäftigt die Finanzbranche seit Jahren am stärksten. Was die wenigsten wissen, treffen die neuen Regelung nicht nur Banken und Vermögensverwalter, sondern auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f-GewO, die mit teilweise massiven Änderungen zu rechnen haben. Dies betrifft auch Fintechs.
Allein im Anlagebereich sind 46 Fintechs registriert. (Stand Februar 2016; Vorjahr 34; Quelle: Barkow Consulting GmbH) – Tendenz stark steigend! Das Transaktionsvolumen im Segment „Robo-Advisors“ soll bis 2020 um 795,3% wachsen (Quelle: Statista 2015).
„Für ETF-basierende Anlagestrategien bedarf es derzeit keiner Erlaubnis der BaFin, es reicht eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 34f GewO“, so Rechtsanwalt Dr. Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München. Aus diesem Grund verfügen viele Betreiber sogenannter „Robo-Advice-Plattformen“ (nur) eine Erlaubnis nach GewO.
Die MiFID 2-Richtlinie sieht vor, dass die für Banken geltenden Wohlverhaltenspflichten in vielen Teilen gleichwertig auch für Finanzanlagenvermittler mit einer 34f-GewO-Erlaubnis eingeführt werden. Dies bedeutet unter anderem:
• Erweiterte Informationspflichten, z. B. in der Anlageberatung
• Aufzeichnung von Telefongesprächen („Taping“)
• Vorgaben für Kundeninformationen und Marketing-Maßnahmen
• Regelungen zur Mitarbeitervergütung
Außerdem wird das Zulassungsverfahren erschwert, indem künftig z. B. ein Geschäftsplan vorgelegt werden muss.
„Anleger und Finanzdienstleister, die auf Robo-Advisor-Lösungen zurückgreifen, wollen nicht nur gutes Portfoliomanagement, sondern auch Fintech-Partner, die gute Chancen haben, sich rechtlich und betriebswirtschaftlich langfristig durchzusetzen.“ so Markus Köppl, Gründer der MK Anleger Gesellschaft.










