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AMÖ: Mindestlohn treibt Lohnspirale an

29.06.201611:31 UhrLogistik & Transport

(openPR) Hattersheim, 28. Juni 2016 – „Mit dem Beschluss, den Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro zu erhöhen, hat die Mindestlohnkommission die Grenzen des Vertretbaren ausgereizt,“ sagte der Geschäftsführer des Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V., Dierk Hochgesang, vor dem Hintergrund der aktuellen Anpassung des Mindestlohns.

Hochgesang weist darauf hin, dass die Anhebung des Mindestlohns die Situation der Möbelspedition zumindest regional erschweren wird: „Die Wettbewerbssituation wird insbesondere für die Unternehmen in den neuen Bundesländern dramatischer, da der Preisabstand zu den alten Bundesländern geringer wird. Die erheblichen Zusatzkosten für diese Unternehmen resultieren zum einen aus der Anhebung des Mindestlohns, zum anderen aber auch aus der Anhebung der Löhne. Denn die Unternehmen müssen das Lohnabstandsgebot einhalten, um den Betriebsfrieden zu sichern. Die damit verbundenen höheren Kosten konnten schon in der Vergangenheit nicht zu 100 Prozent über den Markt ausgeglichen werden“.

Da in allen westlichen Bundesländern die Tariflöhne über dem Mindestlohn liegen, auch über dem in der neu festgelegten Höhe, erwartet die AMÖ hier keine unmittelbare Auswirkung. Allerdings wird damit das Signal für die Lohnansprüche im nächsten Jahr gesetzt, dazu Hochgesang: „Gemäß unseren Erfahrungen gehen wir davon aus, dass die Anhebung des Mindestlohnes die Argumentationsgrundlage für die Mindesthöhe der nächsten Lohnforderung darstellt. In der Folge wird sich wiederum die Mindestlohnkommission an den Lohnerhöhungen orientieren. So wird eine Lohnspirale in Gang gesetzt, die sich immer schneller dreht. Wir fordern deshalb die Mindestlohnkommission auf, nicht nur Erhöhungen des Mindestlohns zu beschließen, sondern auch sehr kritisch deren Auswirkungen zu evaluieren.“

Hochgesang sieht außerdem die Regierung weiterhin in der dringenden Pflicht, Lücken und Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Bereitschaftszeiten, in denen sich der Beifahrer bei einer Zweifahrerbesatzung oder sonstiges mitfahrendes Personal auf dem Beifahrersitz oder im Fahrzeug aufhält. Des Weiteren fehlen Regelungen zum grenzüberschreitenden Verkehr und zum Transitverkehr. „Gerade aber die aktuellen Regelungen zum Mindestlohn in Frankreich zeigen, wie wichtig es für alle ist, dass Dinge im nationalen Kontext klar definiert werden“, sagte Hochgesang.

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