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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Bild: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
Marcel Radke, Steuerberater bei WW+KN
Marcel Radke, Steuerberater bei WW+KN

(openPR) Die Finanzverwaltung hat im Streit um die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen eingelenkt und verlangt nicht mehr, dass Abschlagszahlungen auf Werkleistungen sofort ergebniswirksam erfasst werden.

„Ein Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen sorgte letztes Jahr für einigen Wirbel. In dem Urteil ging es um Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)“, sagt Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Der Bundesfinanzhof entschied dazu entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind. Damit wäre eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.



Die Finanzverwaltung wollte das Urteil allgemein anwenden, schoss dabei aber übers Ziel hinaus. In einem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hatte das Bundesfinanzministerium nämlich erklärt, das Urteil nicht nur auf Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI anwenden zu wollen, sondern auf alle Abschlagszahlungen auf Werkleistungen. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dem Urteil betroffen wären.

In dem Fall hätte sich zwar der Staat über deutliche Steuermehreinnahmen freuen können, aber auf Kosten der Rechtssicherheit und um den Preis zahlreicher neuer Finanzgerichtsverfahren. Nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt die Realisation erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein. Eine davon abweichende Aktivierung von Forderungen würde also handelsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen.

Darüber hinaus war die Ansicht des Fiskus auch vom Urteil des Bundesfinanzhofs nicht abgedeckt. Der hatte nämlich in der Begründung für sein Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller bedarf, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen der Forderung nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden, wie es bei der HOAI der Fall sei. Damit wären nur bestimmte Branchen und Leistungen betroffen.

Nach dem vehementen Protest verschiedener Verbände, darunter die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband, hat die Finanzverwaltung jetzt ein Einsehen gehabt und einen Rückzieher gemacht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben wieder aufgehoben (BMF-Schreiben IV C 6 - S 2130/15/10001 vom 15. März 2016; Eingabe der BStBK vom 18. Dezember 2015) und will das Urteil jetzt nur noch auf ganz bestimmte Leistungen anwenden, die vom Urteil des Bundesfinanzhofs abgedeckt sind.

Demnach gilt die vorgezogene Gewinnrealisierung nur noch für Abschlagszahlungen auf Leistungen nach der HOAI, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart wurden. Außerdem ist das Urteil erst ab 2015, also nicht rückwirkend anzuwenden. Die Betroffenen können den durch die neue Bilanzierung von Abschlagszahlungen im Jahr 2015 entstandene Gewinn gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilen. Somit herrscht wieder Rechtssicherheit, und für die meisten Unternehmen ändert sich Nichts bei der Bilanzierung von Abschlagszahlungen.

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