openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Was ist heute eigentlich Software? - Moderne Computerprogramme im Lichte des 69a UrhG

14.01.201612:55 UhrIT, New Media & Software
Bild: Was ist heute eigentlich Software? - Moderne Computerprogramme im Lichte des 69a UrhG
Arbeitskreis EDV & Recht e.V.
Arbeitskreis EDV & Recht e.V.

(openPR) Im Zuge des Reifeprozesses der Informatikindustrie hat sich Softwareentwicklung stark gewandelt. Viele Aspekte eines Computerprogramms, die früher in einer einzigen Programmiersprache codiert wurden, werden heute in spezialisierten Sprachen außerhalb des übersetzten Binärcodes ausgedrückt und können so auch noch nach der Entwicklungsphase des eigentlichen Kernprodukts verändert werden. Dazu zählen beispielsweise Datentypen in Strukturbeschreibungssprachen, Steuerungsparameter in Konfigurationsdateien, Workflow-Definitionen oder auch Programme in domänenspezifischen Hochsprachen wie ABAP (die betriebswirtschaftliche Programmiersprache von SAP).


Vielfach stellt sich bei diesen Beispielen jedoch die Frage der Abgrenzung zwischen Computerprogramm und bloßen Daten, die urheberrechtlich nicht den Schutz als Computerprogramm beanspruchen können. Für die nähere Bestimmung des urheberrechtlich zentralen Begriffs des „Computerprogramms“ bedienen sich Rechtsprechung und Literatur bis heute weitgehend der gleichen Kriterien, die bereits seit den 1970er Jahren aufgestellt wurden.

In dieser Veranstaltung wird zunächst der IT-Sachverständige Dr. Oliver Stiemerling einen Überblick über die Struktur und Eigenschaften moderner Computerprogramme geben. Dabei stehen insbesondere Programmiertechniken im Fokus, die Teile von klassischen Computerprogramme in andere Ausdrucksformen und Dateitypen „auslagern“.
Eng verzahnt mit dem technischen Vortrag wird RA Jens Nebel die vorgestellten Techniken juristisch bewerten und mit der Rechtsprechung und Literatur der letzten Jahre abgleichen. Dabei wird er insbesondere die These diskutieren, dass der Begriff des Computerprogramms heute aus juristischer Sicht oft zu eng gefasst wird und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Die Veranstaltung soll sowohl dem beratenden Juristen als auch dem IT-Entscheider praktische Hinweise für seine Tätigkeit geben.

Begleitend ist Raum für Fragen und Diskussion vorgesehen. Persönliche Erfahrungen können während der Veranstaltung ausgetauscht und typische Probleme im Einzelnen besprochen werden.

Im Anschluss an die Veranstaltung können bei einem Glas Kölsch und einen kleinem Imbiss persönliche und fachliche Kontakte gepflegt werden - ein wesentliches Kennzeichen des Arbeitskreises.

Referenten:
Dr. Oliver Stiemerling ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung bei der Kölner Sachverständigengesellschaft ecambria experts. Neben der Sachverständigentätigkeit ist er Geschäftsführer der ecambria systems GmbH, die Softwareprodukte konzeptioniert und entwickelt.

Jens Nebel, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Er ist Partner in der Essener Kanzlei KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare und berät seit mehr als 10 Jahren umfassend im IT-Recht. Er ist sowohl auf Kunden- als auch auf Anbieterseite vorwiegend im IT-Projektgeschäft und im Datenschutz tätig, verfügt aber ebenfalls über umfangreiche Erfahrung im Bereich der urheberrechtlichen Litigation.

Datum:
Mittwoch, 17.02.2016, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr

Ort:
Stadthotel am Römerturm (ehemals Kolpinghaus International) in Köln, St.-Apern-Str. 32, 50667 Köln

Entgelt:
30,- € für Mitglieder
40,- € für Nicht-Mitglieder

Anmeldung:
Die Anmeldung zu der Veranstaltung kann online unter http://www.edv-und-recht.de oder formlos per Fax (02236 / 336649) erfolgen.


Es werden Fortbildungsbescheinigungen nach §15 FAO ausgestellt.

Weitere Informationen finden Sie immer aktuell auf der Homepage des Vereins unter www.edv-und-recht.de.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 886511
 647

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Was ist heute eigentlich Software? - Moderne Computerprogramme im Lichte des 69a UrhG“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Arbeitskreis EDV & Recht e.V.

Bild: IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein PraxisberichtBild: IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein Praxisbericht
IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein Praxisbericht
Das Thema IT-Sicherheit hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch die zahlreichen in den Medien bekannt gewordenen erfolgreiche Hackerangriffe auf geschäfts- und versorgungskritische Infrastrukturen. Durch den rasanten technologischen Fortschritt und umfassende Vernetzung von IT-Systemen, industriellen Steueranlagen und Geräten des täglichen Bedarfs sind Bedrohungsszenarien für den durchschnittlichen Anwender und Betreiber kaum noch zu durchschauen. Ähnlich komplex ist das Angebot der Hersteller für Sicher…
Bild: IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heuteBild: IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heute
IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heute
Die Welt, in der wir unsere Uhren, Fahrzeuge, Wohnhäuser, Fertigungsmaschinen und Straßeninfrastruktur vernetzen, ist eine Welt voll spannender neuer Dienstleistungen. Es ist aber auch eine Welt, in der sich technische, rechtliche und moralische Fragen neu stellen. Denn vernetzte Gegenstände "gehören" eben nicht nur einer einzigen Person. Solche Geräte dienen gleichzeitig den Interessen mehrerer Personen. Und in moralischer, technischer und rechtlicher Hinsicht sind auch mehrere Personen bzw. Organisationen gleichzeitig für diese Geräte veran…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Cheat-Software: Keine Urheberrechtsverletzung nach aktuellem UrteilBild: Cheat-Software: Keine Urheberrechtsverletzung nach aktuellem Urteil
Cheat-Software: Keine Urheberrechtsverletzung nach aktuellem Urteil
… Rechtsschutz und im Urheberrecht berät.Die wichtigsten Begriffe des UrheberrechtsDas Urheberrecht schützt die kreative Leistung von Personen, die Werke wie Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme erschaffen. Gerade im Bereich der Computerspiele und der dazugehörigen Software – etwa Cheat-Software oder Mods – ist es wichtig, die zentralen Begriffe …
Bild: Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte SoftwareBild: Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte Software
Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte Software
… wurden Kompositionen, Gemälde, Skulpturen oder Texte als schützenswerte Schöpfungen eingestuft. Basierend auf einer EU-Richtlinie von 1991 wurde das Urheberrecht zum Schutz von Computerprogrammen in deutsches Recht überführt (§69a, Abs. 3 UrhG). So sind in Deutschland seit Juni 1993 Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Software zählt in Deutschland …
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
… Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Ziel des Urheberrechtes ist es, die berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Das Urheberrecht berücksichtigt damit die wirtschaftlichen Interessen …
Bild: Urheberrecht durch Cheat-Software nicht verletztBild: Urheberrecht durch Cheat-Software nicht verletzt
Urheberrecht durch Cheat-Software nicht verletzt
… Struktur der Software des Spiels. Variable Daten nicht vom Schutz umfasst Gemäß der europäischen Richtlinie 2009/24 EG und § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Ideen und Grundsätze, die dem Programm zu Grunde liegen, sind hingegen nicht …
Die Privatkopie vor und nach der geplanten Urheberrechtsnovelle
Die Privatkopie vor und nach der geplanten Urheberrechtsnovelle
… Gebrauch darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass nicht jede Kopie von einem Original erlaubt ist. So findet der § 53 UrhG zum Beispiel keine Anwendung auf Computerprogramme. Gem. § 69c UrhG ist somit keine Kopie zum privaten Gebrauch von Computerprogrammen zulässig. Bei Computerprogrammen kann jedoch die Erstellung einer Sicherungskopie gem. § 69 …
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
… jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung. II. Schutzfähigkeit der Software 1. Urheberschutz für Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG Computerprogramme sind gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind gemäß § 69a Abs.2 UrhG alle Ausdrucksformen …
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
… Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Ziel des Urheberrechtes ist es, die berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Das Urheberrecht berücksichtigt damit die wirtschaftlichen Interessen …
Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig
Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig
Cracksoftware dient dazu, den Kopierschutz von Speichermedien zu umgehen. So kann beispielsweise durch Anwendung bestimmter Programme der Kopierschutz auf Tonträgern umgangen werden und diese können nach Belieben vervielfältigt werden. Nach § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen, die dem Schutz des Urheberrechtes dienen, nicht umgangen werden. In § …
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08
§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08
… dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing- Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch …
Apple iPhone und T-Mobile: Darf man dieses Paar trennen?
Apple iPhone und T-Mobile: Darf man dieses Paar trennen?
… wurde die Sim-Lock durch findige Nutzer reihenweise entfernt Aber schon beim ersten Update war die Enttäuschung groß. Teilweise verwandelten sich iPhones (je nach Hacker-Software) zu teurem Elektroschrott, weil das Handy selbst mit der Original-SIM-Karte von AT&T nicht mehr nutzbar war oder es waren zu mindestens sämtliche Fremdtools unbrauchbar …
Sie lesen gerade: Was ist heute eigentlich Software? - Moderne Computerprogramme im Lichte des 69a UrhG