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Betreiber kann Veranstalter sein

07.10.201515:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In vielen Seminaren und Mandaten merke ich, dass oftmals gar nicht klar ist, wer Veranstalter der Veranstaltung ist. Vielfach gibt es Unsicherheit zu dieser (wichtigen) Frage. Insbesondere Eventagenturen, aber auch Betreiber von Versammlungsstätten müssen aufpassen, dass sie nicht (ungewollt) in die Veranstalterrolle rutschen.



Wie schnell das gehen kann, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Verfahren hatte die GEMA einen Betreiber einer Versammlungsstätte verklagt. Der Betreiber war im Rahmen der Veranstaltung wie folgt aktiv:

• Er wies in seinem Veranstaltungskalender auf diese Veranstaltung hin,
• er stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung,
• er sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt er, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt.
• er stellte den Raum zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof musste nun entscheiden, ob der Betreiber zugleich Veranstalter sei – denn die GEMA wollte vom Betreiber die Lizenzgebühren aus einer Musiknutzung der Veranstaltung haben.

Veranstalter ist…

derjenige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk gesetzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist.

Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt bspw. aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwirken. Aber auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter, so der Bundesgerichtshof.

In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein können nach Ansicht des BGH:
• die Beauftragung des ausübenden Künstlers,
• die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen,
• die Einlass- und Auslasskontrolle der Besucher,
• die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung,
• der Kartenverkauf sowie
• die Übernahme begleitender Dienstleistungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste.

Risiko: Übernahme der Bewirtung
Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte der Betreiber die Attraktivität der Aufführung. Auch ohne dass ihm die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war er am wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolgreicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltungssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass er in seinem Veranstaltungskalender auf die fragliche Veranstaltung hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt sein Veranstaltungskalender einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten.
In der Gesamtschau wurde der Betreiber vom Bundesgerichtshof als Veranstalter angesehen – und konsequenterweise zur Zahlung der GEMA-Gebühren verurteilt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Letztlich sagt der BGH nichts anderes als ich in meinen Seminaren. Obacht also für alle Vermieter und Betreiber, aber auch für Agenturen oder Sponsoren: Wer sich zu sehr in die Veranstaltung einbringt, kann als Veranstalter gelten. Das kann nicht nur dazu führen, dass GEMA-Gebühren zu zahlen sind, sondern insbesondere auch, dass man im Schadensfall für den Schaden gerade stehen muss!

Bemerkenswert: Der Bundesgerichtshof stellt so nebenbei fest, dass auch die “Einlass- und Auslasskontrolle der Besucher” ein Indiz für die Veranstaltereigenschaft sein kann. Dabei muss aber unterschieden werden – ich weiß nicht, ob der BGH hier konsequent weit genug gedacht hat – nach Einlasskontrollen in Bezug auf die maximale Personenzahl und sonstigen Kontrollen bspw. nach Getränken: Denn für die maximale Personenzahl ist der Betreiber dann explizit verantwortlich, wenn für seine Versammlungsstätte die jeweiliges Landes-Versammlungsstättenverordnung anzuwenden ist.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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