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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beihilfe für Beamte muss im Einzelfall die Kosten für Hyperthermie tragen

03.09.201510:33 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beihilfe für Beamte muss im Einzelfall die Kosten für Hyperthermie tragen
Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie
Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie

(openPR) Kostenübernahme - Hyperthermie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs

In einem von der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf betreuten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermie-Behandlung anerkannt (Az. 26 K 5202/14). Die Entscheidung wurde August 2015 öffentlich. Geklagt hatte ein Beamter, dessen Prostatakarzinom stark vergrößert und nicht mehr operabel war. Das Gericht hatte bereits im Februar 2015 das Landesamt für Besoldung und Versorgung aufgefordert, die Kosten für die Hyperthermie im Rahmen der Beihilfe zu übernehmen. Sie sei angesichts der fortgeschrittenen Krebserkrankung alternativlos“. Das Landesamt wies die Kostenerstattung zurück.



„Die Bundesbeihilfeverordnung schließt zwar Therapien aus, auch die Hyperthermie. Dies ist aber einschränkend auszulegen. Die Kosten für die Hyperthermie bleiben im Einzelfall erstattungs- und beihilfefähig, gerade wenn sie alternativlos gegenüber konventionellen Verfahren sind Das zeigt nun auch das Urteil aus Düsseldorf“, sagt Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie, der regionalen Anwendung der Hyperthermie (Überwärmung).Die Rechtsprechung wird flankiert von einer übergeordneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, sog. Nikolaus-Rechtsprechung von 2005). Das bedeutet in der Praxis der Beihilfe: „Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“

Nach dem Nikolaus-Urteil ist es gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und dem „Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung … außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen“, so das Bundesverfassungsgericht. Gem. § 2 Abs. 1a SGB V haben Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht (mehr) zur Verfügung steht, auch Anspruch auf Leistungen jenseits des „allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“.
Dabei zielt die Oncothermie auf eine individuelle wie belastungsfreie Therapie im Rahmen einer Komplementärmedizin ab. Sie versteht sich als nicht-gewebsverletzende Wärmebehandlung regionalbegrenzter Tumorarten. Dabei kombiniert sie Wärme mit Effekten elektrischer Felder. Chemo- und Strahlentherapien wirken intensiver in einem Gewebe, das durch künstliche Überwärmung stärker durchblutet ist. Sie steigert nicht nur Immunsystem und Kraft der Patienten. Sie greift auch Krebszellen selbst an. Deren Reparaturfähigkeit sinkt bei erhöhten Temperaturen. Das Ziel ist der programmierte Zelltod, die Apoptose, ausgelöst durch extern zugeführte Erwärmung.

Video:
Komplementärmedizinische Lösung gegen Krebs

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