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Lebensversicherungen: Mindestbetrag für Berechnung des Rückkaufswerts

Bild: Lebensversicherungen: Mindestbetrag für Berechnung des Rückkaufswerts
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist der Rückkaufswert oft enttäuschend. Allerdings haben die Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung eines bestimmten Mindestbetrags für den Rückkaufswert.


Das geht aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Verschiedene Klauseln, die die Versicherer zur Berechnung des Rückkaufswerts verwendet haben, sind demnach ungültig. Häufige Streitpunkte sind dabei die Verrechnung der Abschlusskosten (Zillmerung) und der Stornoabzug. Die Zillmerung bewirkt, dass die Abschlusskosten für die Police, die Verwaltungsgebühren und die Maklerkosten sofort zu Beginn von den Beiträgen des Versicherten abgezogen werden. Damit hat er gerade zu Beginn einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung quasi noch gar keine Beiträge gezahlt. Das wirkt sich negativ auf den Rückkaufswert aus. „Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis aber einen Riegel vorgeschoben“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10) erklärte der BGH entsprechende Klauseln für unwirksam. Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sog. Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt auch für vergleichbare Regelungen bei fondsgebundenen Rentenversicherungen. Darüber hinaus sind Klauseln, die nicht deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem sog. Stornoabzug differenzieren wegen ihrer Intransparenz unwirksam. Diese Rechtsprechung konkretisierte der BGH mit Urteil vom 11. September 2013. Demnach muss die Höhe des Rückkaufswerts mindestens die Hälfte des Deckungskapitals betragen, das sich auf Grundlage der Prämienkalkulation ergibt.

Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Policen, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes steht dem Versicherungsnehmer ohnehin ein Mindestrückkaufswert zu.

Dennoch haben Versicherungsnehmer bei der vorzeitigen Kündigung einer vor 2008 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung möglicherweise einen zu niedrigen Rückkaufswert erhalten. Eine Überprüfung kann sich lohnen.

Lukrativer als die vorzeitige Kündigung kann der Widerruf der Police sein. Dieser ist dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. In diesen Fällen kann die Versicherung rückabgewickelt werden und der Verbraucher erhält die gezahlten Beiträge fast komplett zurück. Der Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit bei Fragen rund um die Lebens- oder Rentenversicherung.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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