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1.-Mai-Krawalle – Wer zahlt bei Schäden?

(openPR) Bonn, 27. April 2015: Der 1. Mai steht vor der Tür und damit leider vielerorts wieder Ausschreitungen und Krawalle. „Wer in Stadtteilen und Gebieten wohnt, in denen Mai-Krawalle erfahrungsgemäß zu erwarten sind, sollte soweit wie möglich Vorsorge treffen und auch seinen Versicherungsschutz überprüfen“, erklärt Frank Steiner, Schaden-Experte bei der Zurich Versicherung. „Die Geschädigten sind oft unsicher, ob sie selbst für ihre zerstörten Besitztümer aufkommen müssen oder ob ihre Versicherung solche Schäden abdeckt. Bei Beschädigungen, die im Rahmen solcher Krawalle passieren, ist der Täter allerdings nur sehr selten festzustellen und damit haftbar zu machen“, so Steiner.



Schäden an Fahrzeugen
Empfehlenswert ist eine Voll- oder Teilkaskoversicherung für Fahrzeuge. Sind Fahrzeugscheiben zu Bruch gegangen, deckt diese Schäden bereits die Teilkaskoversicherung ab. „Da bei der Teilkaskoversicherung auch Gefahren wie Brand und Explosion versichert sind, greift diese zum Beispiel bei Brandstiftung durch einen Böller oder Brandsatz. In allen anderen Fällen von Vandalismus, etwa bei Blechschäden durch einen Pflasterstein, leistet eine Vollkaskoversicherung Schadenersatz“, erläutert Frank Steiner.

Schäden an Gebäuden und Hausrat
Brandschäden an Gebäuden und Hausrat, wie beispielsweise Briefkastenanlagen und Gartenmöbeln, werden in der Regel von der Wohngebäude- und Hausrat-Versicherung reguliert. Jedoch zahlt die Versicherung bei mit Eiern beworfenen Wänden oder beschädigten Türen und Fenstern nur, wenn in den Bedingungen des Vertrages böswillige Beschädigungen mitversichert sind. Zerstörte Fensterscheiben werden auch reguliert, wenn eine Glasversicherung besteht. Für Farbbesprühungen an der Hausfassade gilt: Solche Schäden sind nur gedeckt, wenn der Vertrag auch Graffitischäden einschließt. „Prüfen Sie bereits jetzt Ihre Policen und erweitern Sie gegebenenfalls Ihren Versicherungsschutz“, rät der Zurich Experte.

Verletzungen von (unbeteiligten) Personen
Für eine Übernahme der Schäden bei Demonstrationen ist ausschlaggebend, ob sich der Verletzte bewusst in die Gefahrenlage begeben hat. „Die Versicherungsgesellschaften leisten in der Regel, wenn der Geschädigte als Unbeteiligter bei einer Demonstration verletzt wird. Allerdings gilt auch hier, dass der Versicherungsschutz im Einzelfall geprüft werden muss“, weiß Frank Steiner. Kommt es zu schweren Verletzungen mit Spätfolgen, die die Arbeitskraft beeinflussen, kann der Verletzte auch Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Grundfähigkeitsversicherung erhalten. Auch hier ist es sinnvoll, sich bereits frühzeitig abzusichern.

Der 1. Mai
In vielen Ländern – so auch in Deutschland – ist der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag. Seinen Ursprung hat dieser „Maifeiertag“ oder „Tag der Arbeit“ bei einem Generalstreik im Jahr 1886. Damals streikten viele tausend Arbeiter in den gesamten USA für einen Achtstundentag. Der 1. Mai war dort traditionell der sogenannte „Moving day“: der Stichtag, an dem Arbeitsverträge ausliefen oder neu geschlossen wurden. Bei einer Kundgebung in Chicago kam es auch zu Ausschreitungen mit Toten und Verletzten. Vier Jahre später, im Jahr 1890, gab es an diesem Tag zum ersten Mal weltweit Massenstreiks und -demonstrationen. Bis heute ist der 1. Mai nicht überall ein friedlicher Feiertag. Seit den 1980er Jahren gibt es in Deutschland regelmäßig gewalttätige Ausschreitungen – besonders in Hamburg und Berlin.

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