(openPR) Lohnsteuerhilfe bedeutet: Kompetente steuerliche Beratung im Rahmen eine Mitgliedschaft für Arbeitnehmer. Die Beratung im Lohnsteuerhilfeverein erfolgt im Rahmen der Beratungsbefugnis.
Auf der Homepage des ABER KLAR! e.V. Lohnsteuerhilfeverein in München http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de ist nun ein Artikel über die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung abrufbar.
Insbesondere für Steuerpflichtige die mit einer Steuernachzahlung rechnen bzw. rechnen müssen stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer Steuererklärung denn überhaupt erforderlich ist.
In der Tat ist es im deutschen Steuerrecht so, dass nicht jede Person bzw. jeder Steuerpflichtige tatsächlich auch eine Steuererklärung abzugeben hat.
Allerdings ist es auch keineswegs der Fall, dass Arbeitnehmer generell keine Steuererklärung abzugeben haben bzw. immer mit einer Steuererstattung rechnen können. Diese Annahme ist ein sehr weit verbreiteter Irrtum.
Im Einkommensteuergesetz existieren dezidierte Regelungen, ob bzw. wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.
Im Wesentlichen ist eine Einkommensteuererklärung dann abzugeben, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:
- Es wurden Lohnersatzleistungen bezogen
- Es wurden andere Einkünfte als Solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und solche aus Kapitalvermögen erzielt
- Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterlagen nicht der Abgeltungsteuer
- Es wurde Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen
- Ehegatten habe die Steuerklassen 3/5 gewählt bzw. haben einen Faktor in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen
- Es wurden sonstige Bezüge vom Arbeitgeber bescheinigt
- Es wurde ein Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen
Einen Detaillierten Überblick über die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ist nun auf der Homepage des ABER KLAR! e.V. Lohnsteuerhilfeverein in München abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de/einkommensteuer_abgabepflicht.html







