(openPR) Rechtsanwälte werden häufig nach Möglichkeiten gefragt, eine Zahlungsforderung gegen einen in Spanien aufenthältlichen Schuldner geltend zu machen. In vielen Fällen liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor oder die Beweisbarkeit des Anspruchs ist offenkundig. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch häufig aus dem Umstand, dass eine zustellungsfähige Anschrift nicht bekannt ist oder der Schuldner die Zustellung vereitelt.
Wenn lediglich bekannt ist, dass sich der Schuldner „irgendwo in Spanien“ aufhält, können zumindest vorgerichtlich keine Schriftstücke zugestellt werden, denn trotz allgemeiner Rechtspflicht zur Eintragung ins gemeindliche Melderegister untersteht dessen Inhalt dem Datenschutz und ist nicht öffentlich zugänglich.
Was also tun? Grundsätzlich kann gleichwohl Klage vor Gericht erhoben werden, wobei der Kläger in seinem Schriftsatz angeben muss, dass es ihm nicht möglich war, einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu bestimmten. Damit obliegt es dem Gericht, den Aufenthalt des Beklagten zu ermitteln, wobei die Gerichtssekretariate dieser Aufgabe oft mit wenig Enthusiasmus nachkommen. Einzelne Gerichte verlangen den Nachweis konkreter vorgerichtlicher Bemühungen des Klägers, bevor sie selbst ermitteln.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zumindest bestimmte Anhaltspunkte über den Verbleib des Beklagten haben sollte; wird der Ermittlungsantrag mit einem blo?en „Wegzug nach Spanien“ begründet, so leistet dies dem Arbeitseifer des Gerichtssekretariats keinen Vorschub. Hinzu kommt, das man in einem solchen Fall bereits vor der Unklarheit stünde, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist, weil die Gerichtszuständigkeit im Regelfall durch den Wohnsitz des Beklagten determiniert wird.
Erfahrungsgemä? liegen Anhaltspunkte über den Verbleib des säumigen Schuldners durchaus vor; nicht selten sind dies Zweit- oder Ferienwohnungen, an denen sich die in Anspruch zu nehmende Person (zumindest gerüchteweise) aufhält oder deren Eigentümerin sie ist. In dem Klageschriftsatz ist dann anzugeben, welche Daten über den Beklagten (Telefonnummern; E-Mail-Adressen) bekannt sind und welcher Wohnsitz als zustellungsfähige Adresse vermutet wird. Sind mehrere Orte Gegenstand einer solchen Vermutung, ist eine Reihenfolge anzugeben, in der aus Sicht des Klägers mit der grö?ten Wahrscheinlichkeit zugestellt werden kann. Das Gesetz zählt auf, welche Adressen zu diesen Zwecken angeben werden können: Die Melde- oder eine andere behördlich registrierte Adresse, eine in den Registern einer Berufskammer gespeicherte Adresse oder eine solche, an der der Schuldner seiner beruflichen Arbeit nachgeht.
Fehlt es dem Kläger an solcherlei Adressdaten, muss das Gericht der ihm zugewiesenen Ermittlungsaufgabe nachkommen. Zu diesem Zweck hat es Zugang zu den Datenbänken der Meldeämter, Finanzbehörden, der Sozialversicherung, Polizei, etc.). Werden mehrere mögliche Orte ermittelt, muss das Gericht an sich an allen einen Zustellungsversuch vornehmen. Leider geschieht dies häufig nicht, sondern das Ergebnis der Registerrecherche wird an den Kläger übermittelt, damit er eine Entscheidung über den nunmehr ma?geblichen Zustellungsort trifft. Eine derartige Vorgehensweise hat eine monatelange Verzögerung des gesamten Verfahrens zur Folge.
Wie erfolgt die Zustellung? Wird der Beklagte an seinem tatsächlichen Wohnsitz selbst angetroffen, nimmt aber das Schriftstück nicht entgegen oder unterschreibt den Zustellungsnachweis nicht, so gilt die Zustellung trotzdem als erfolgt.
Wird die Klage an einer der erwähnten behördlich registrierten Adressen vorgenommen, ohne dass der Kläger dort angetroffen wird, so kann die Klage auch einem Angestellten, Familienangehörigen über 14 Jahre oder (sofern vorhanden) dem Portier ausgehändigt werden. Falls bei einer Arbeitsstelle zugestellt wird, kann das Schriftstück einer Person ausgehändigt werden, die angibt, den Beklagten zu kennen. Wenn durch vor Ort anwesende Dritte angegeben wird, dass der Beklagte an dem Zustellungsort nicht mehr lebt oder dort nicht mehr arbeitet, so ist eine Zustellung nicht möglich.
Kann trotz gerichtlicher Rechrchen entweder eine Zustellungsadresse nicht ermittelt werden oder es gelingt trotz vorhandener Adresse keine Zustellung, wird die Klage als ultima ratio am Aushang des Gerichts veröffentlicht, was die Wirkungen einer öffentlichen Zustellung entfaltet. Zu beachten ist, dass die öffentliche Zustellung nur bei einer ordentlichen Klage möglich ist, nicht dagegen im Mahnverfahren.
Urs Jarfe
Abogado & Rechtsanwalt







