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Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

(openPR) Seit einigen Jahren werden Versicherungsnehmern nicht selten zusätzlich zu den Vertragsunterlagen zu dem Versicherungsvertrag sog.
Kostenausgleichsvereinbarungen vorgelegt und mit diesen abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Einrichtungs- und Abschlusskosten, also v.a. der Kosten, die für Provisionen für Versicherungsvermittler aufzuwenden sind. Dieses Procedere ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Problematisch wird es jedoch, wenn diese von dem eigentlichen Versicherungsvertrag rechtlich unabhängigen Kostenausgleichsvereinbarungen vorsehen, dass sie nicht kündbar sind.

Der BGH hat zuletzt in seinem Beschluss vom 18.06.2014 – IV ZR 282/13 – unter Verweis auf seine Rechtsprechung festgestellt, dass durch diese Unkündbarkeitsregelung der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt wird. Eine Kündigung kommt daher trotz der entgegenstehenden Klausel in Betracht.

Ob dies im Einzelfall möglich ist, muss anhand des jeweiligen Vertragsinhaltes geprüft werden.
Daneben besteht nicht selten auch die Möglichkeit der Erklärung des Widerspruchs, mit dem man sich auch von dem Versicherungsvertrag noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist lösen kann, sofern insofern von einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung auszugehen ist.

Versicherungsnehmer, welche mit ihren Vertragsabschlüssen unzufrieden sind, haben demnach verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Diese sollten sie durch einen im Bereich Lebensversicherungen / Rentenversicherungen tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

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