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Ja zur Unabhängigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten, aber auch deutlich Ja für mehr Befugnisse

08.09.201419:07 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Berlin, 5. September 2014. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hält die geplante rechtliche Unabhängigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten für überfällig und schließt sich ausdrücklich der Forderung von Frau Voßhoff nach mehr Befugnissen des/der Bundesdatenschutzbeauftragten an.



Die gesetzliche Änderung im Bundesdatenschutzgesetz, die der oder dem Bundesdatenschutzbeauftragten die völlige Unabhängigkeit gegenüber der Bundesregierung sicherstellt, ist ein richtiger und notwendiger Schritt und wird vom BvD unterstützt.

Allerdings ist dieser Schritt nur eine Richtigstellung eines Fehlers im System: Die Bundesregierung wird an dieser Stelle nicht auf eigene Initiative tätig oder gar im Rahmen einer innovativen digitalen Agenda, sondern kommt nur einer gerichtlichen Verurteilung nach. Ein Innovationssprung in Sachen Datenschutz ist damit nicht verbunden. Der Schritt war längst überfällig.

Aus Sicht des BvD sind vielmehr Veränderungen in den Kontrollstrukturen erforderlich. Die (neue) Unabhängigkeit der Bundesbeauftragten kann zwar sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörde ein Defizit unbeeinflusst benennt, dagegen wirksam vorgehen kann sie damit jedoch nicht. Hier sieht der BvD noch Nachholbedarf: Während die Landesdatenschutzbeauftragten mit Bußgeldern gegen unrechtmäßige Datenverarbeitungen von Unternehmen eigenständig vorgehen können, kann die Bundesdatenschutzbeauftragte dies derzeit nicht. Auswirkungen hat dies z.B. auf Telekommunikationsfirmen, die unter der Kontrolle der Bundesdatenschutzbeauftragten stehen.

Die unzureichende Sanktionsbefugnis ist ein Defizit, das beseitigt werden muss. Die Bundesregierung ist aufgefordert, diese Lücken zu schließen. Der BvD schließt sich diesbezüglich der Forderung der Bundesdatenschutzbeauftragten an.

Weiterhin krankt die bundesdeutsche Aufsichtspraxis immer noch an weit gehender Unterfinanzierung. Das gilt für die Bundesbeauftragte ebenso wie für die Landesbeauftragten. Dies hat auch Auswirkung auf die Tätigkeit der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten, die in kritischen Einzelfällen mangels Verfügbarkeit von Ansprechpartnern die aufsichtsbehördliche Unterstützung nur bedingt in Anspruch nehmen können. Von einer stetigen Kontrollpraxis der Aufsichtsbehörden kann bundesweit kaum die Rede sein. Der Mangel an personeller Ausstattung der Aufsichtsbehörden schwächt dadurch auch die Position der engagierten betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten.

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