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Rena GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 18. Juli

Bild: Rena GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 18. Juli
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat am 1. Juni das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über die Rena GmbH eröffnet. Ziel ist die Sanierung des Unternehmens. Betroffen von der Insolvenz sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihen (ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 bzw. ISIN: DE000A1TNHG1 / WKN A1TNHG).

Der Maschinenbauer aus dem Schwarzwald hatte die beiden Mittelstandsanleihen in den Jahren 2010 und 2013 herausgegeben. Die Anleihe aus 2010 hat eine Laufzeit bis 2015 und wird mit 7 Prozent verzinst. Die Anleihe aus 2013 läuft bei einem Kupon von 8,25 Prozent noch bis 2018. Das Volumen der beiden Anleihen beläuft sich insgesamt auf rund 75 Millionen Euro. Am 18. Juli finden die Anleihegläubigerversammlungen statt.

Die Rena GmbH hatte die Insolvenz der Tochtergesellschaft SH+E im Februar dieses Jahres als Hauptgrund für die Schwierigkeiten angegeben. Der Jahresbericht für 2013 steht allerdings noch aus und wurde nicht fristgemäß veröffentlicht. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, aus Wiesbaden: „Ob die Sanierung im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung gelingt, ist ungewiss. Es kann auch in der Regelinsolvenz enden. Zumal die Solarbranche nach wie vor mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Den Anleihe-Zeichnern ist daher zu empfehlen, parallel zum Insolvenzverfahren auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.“

Mittelstandsanleihen erfreuen sich in der jüngeren Vergangenheit einer großen Beliebtheit. Für die Anleihe-Zeichner klingen sie oft verlockend. „Das Unternehmen hat einen guten Namen und die Zinsen sind in der aktuellen Niedrigzinsphase sehr hoch. Allerdings sind solche Zinssätze auch immer ein Warnsignal und deuten auf ein hohes Risiko hin“, so Cäsar-Preller. Über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe hätten die Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs umfassend aufgeklärt werden müssen. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgetreu sein. „Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben führen zu einem falschen Bild von der Kapitalanlage. Auch das kann den Schadensersatzanspruch begründen“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Mittelstandsanleihen.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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