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Kostenfallen bei notariellen Beurkundungen vermeiden

Bild: Kostenfallen bei notariellen Beurkundungen vermeiden
Dr. Erbo Heinrich, Partner bei Austmann & Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf
Dr. Erbo Heinrich, Partner bei Austmann & Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf

(openPR) Unnötige Rechtswahlklauseln können durch das neue Kostenrecht für Notare zu erhöhten Gebühren für Unternehmen führen. Dr. Erbo Heinrich und Dr. Philipp Wiegand von Austmann & Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf raten deshalb dazu, immer zu prüfen, ob eine Rechtswahlklausel notwendig ist.



Bei zahlreichen Rechtsgeschäften, insbesondere im Gesellschafts- und Immobilienrecht, ist eine Beurkundung durch einen Notar erforderlich, um einen Vertrag endgültig abzuschließen. Die hierfür anfallenden Kosten werden dabei zumeist durch den Käufer getragen und erhöhen somit letztlich den tatsächlichen Kaufpreis. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, bei einem Kaufvertrag also beispielsweise nach dem Wert des Kaufgegenstands.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags im Übrigen ist demgegenüber kostenrechtlich grundsätzlich ohne Relevanz – sofern sich hieraus nicht ein gesondert zu berechnender Beurkundungsgegenstand ergibt. „Hier hat sich mit Inkrafttreten des neuen Kostenrechts für Notare in einem wichtigen Punkt eine Änderung ergeben: Denn seit dem 1. August des vergangenen Jahres stellen die in vielen Verträgen standardmäßig vorgesehenen Rechtswahlklauseln einen gesonderten Beurkundungsgegenstand dar“, erläutert Dr. Erbo Heinrich, Partner bei der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Düsseldorfer Kanzlei Austmann & Partner Rechtsanwälte. Dieser Beurkundungsgegenstand erhöhe den Geschäftswert der Beurkundung um 30 Prozent des Geschäftswertes des eigentlichen Rechtsgeschäfts – und damit die für die Beurkundung anfallenden Notarkosten. So würde bei einem beispielhaften Ausgangsgeschäftswert von einer Million Euro die Gebühr für eine Vertragsbeurkundung infolge der Aufnahme einer Rechtswahlklausel von 3.470 Euro netto auf 4.430 Euro netto (für einen erhöhten Geschäftswert von 1,3 Millionen Euro) steigen.

Dabei kann eine Rechtswahlklausel im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, betont Dr. Philipp Wiegand, Associate bei der Sozietät. „In diesem Fall sind die zusätzlichen Notarkosten gut investiert. Denn ohne eine Rechtswahlklausel regelt sich das auf das beurkundete Rechtsgeschäft anzuwendende Recht nach den Vorschriften des internationalen Kollisionsrechts. Dies kann zu Streitigkeiten über das anwendbare Recht oder zur Anwendbarkeit eines von den Parteien nicht gewünschten nationalen Rechts führen. Dem lässt sich mithilfe einer Rechtswahlklausel begegnen – sofern die Rechtswahl im konkreten Fall zur Disposition der Parteien steht“, erläutert der unter anderem auf Transaktionen und Restrukturierungen spezialisierte Rechtsanwalt.

Ergebe sich die von den Parteien gewünschte Rechtswahl hingegen bereits eindeutig aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen beziehungsweise sei eine Rechtswahl ausgeschlossen, bedürfe es einer Rechtswahlklausel nicht, erläutern Heinrich und Wiegand. In diesem Fall würde ihre Aufnahme in den Vertragsentwurf vielmehr zu einer – unnötigen – Erhöhung der Notarkosten und damit letztlich zu einer Verteuerung der Transaktion führen. Kurzum: Die Rechtswahlklausel würde hierdurch zu einer Kostenfalle für die kostentragende Partei.

„Daher sollte für jeden Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob eine Rechtswahlklausel tatsächlich erforderlich ist. Wird das Rechtsgeschäft von einem Rechtsanwalt beratend begleitet, hat dieser den vorgenannten Umstand bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen“, sagt Dr. Erbo Heinrich. „Ob darüber hinaus auch für den beurkundenden Notar eine entsprechende Hinweispflicht besteht, erscheint fraglich. In Anbetracht dessen kann sich insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits unter diesem Gesichtspunkt empfehlen. Hilfsweise sollte jedenfalls der beurkundende Notar proaktiv auf das Erfordernis einer Rechtswahlklausel angesprochen werden.“

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