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Augen auf beim Titelkauf

21.03.201416:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Augen auf beim Titelkauf
Rechtsanwältin Helena Winker, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtsanwältin Helena Winker, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

(openPR) Adelstitel, Bachelor, Master, Doktortitel MBA oder ein Diplomtitel kleiden nicht nur gut, sondern öffnen neue Türen – Wie trägt man gefahrlos einen gekauften Ehrengrad?

Einen Titel auf seiner Visitenkarte stehen zu haben, bedeutet nicht nur Anerkennung, sondern kann durchaus auch berufliche Vorteile mit sich bringen. Gerne lässt sich dabei der eine oder andere dazu verleiten, auch im Internet zu recherchieren, wie mit relativ wenig Aufwand an einen Erfolg versprechenden und prestigeträchtigen Titel gelangt.



Ehrengrade mit Ehre tragen!

Keine Frage, der Doktortitel oder Professorentitel beinhaltet normalerweise sehr viel Arbeit, Disziplin und in erster Linie wissenschaftliches Können. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten, um an einen solchen Titel zu gelangen.

Dem Internet sei gedankt. Recherchiert man im Internet, gelangt man zu diversen Webseiten, die einen den Kauf eines Titels anbieten. Teilweise kann man einen solchen schon für unter 100,00 Euro erwerben. Dabei handelt es sich um die Titel wie Diplom, Bachelor, Master, Doktortitel MBA oder sogar einen Adelstitel.

Doch nicht jeder wählt den käuflichen Weg: „ Unlängst erreichte uns wieder ein Anruf eines verdienten Mediziners, der sich ehrenamtlich in einem osteuropäischen Land an einer Hochschule engagierte. Er hielt Vorträge und machte sich somit im Rahmen der Lehre und Wissenschaft verdient. Als Dank dafür erhielt er den Professor honoris causa verliehen. Kaum dass er diesen Ehrenprofessor in Deutschland mit stolz trug, bekam er einen bösen Brief vom Kultusministerium seines Bundeslandes. Die Rechtmäßigkeit der Verleihung dieses Ehrengrades wird bezweifelt. Vor allem die Unterstellung, der Titel sei gekauft, möchte sich unser Mandant nicht gefallen lassen und beauftragte uns mit der Auseinandersetzung mit der Behörde.“, so berichtet Rechtsanwältin Winker von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB.

Aber aufgepasst, der Kauf und das Führen eines ausländischen Titels können viele unangenehme Konsequenzen mit sich bringen.

Hat man einmal einen solchen Titel verliehen bekommen, kommt es beim Führen des Titels darauf an, was die jeweiligen Ländergesetze regeln. Denn das Bildungswesen in Deutschland ist Länderkompetenz. Hierzu sehen die Hochschulgesetze besondere Regelungen vor. Dabei stehen natürlich auch der Schutz, die Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung, Lehre, Studium im Vordergrund. Die Ministerien befürchten neben der Bedrohung der Wissenschaft vor allem auch eine Gefahr der Irreführung der Bevölkerung, wenn sich jemand ungerechtfertigt mit einem ausländischen Titel schmückt.

Ausländische Ehrengrade sind beliebt – was ist verboten?

Deshalb muss man beim Führen seines im Ausland erworbenen Hochschulgrades, wie „Visiting Professor“, „Profesor da onoare“ oder „Doctor honoris causa“ genau prüfen, unter welchen Voraussetzungen das Führen dieses Titels möglich ist. Unter anderem kommt es dabei darauf an, dass die ausländische Universität eine staatliche oder jedenfalls staatlich anerkannte Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Führen eines ausländischen Ehrengrades kann davon abhängen, dass nach dem Recht des Herkunftslandes die Hochschule zur Verleihung berechtigt ist oder der Ehrengrad jedenfalls durch eine andere zur Verleihung berechtigte Stelle verliehen wurde. Hierzu gibt es spezielle Datenbanken, die eine umfangreiche Dokumentation über ausländische Hochschulsysteme und Bewertungsvorschlage liefern.

Ganz wichtig ist dabei, dass jedenfalls das Führen eines käuflich erworbenen Titels meistens verboten ist. Titelmissbrauch wird strafrechtlich verfolgt.

Auch sollte sich ein jeder bewusst sein, der einen Titelkauf vornimmt, dass er sich hierbei möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen, wie die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, ausgesetzt sieht. Das Strafgesetzbuch hat hier in § 132a geregelt, dass ein Titelmissbrauch unter Strafe gestellt wird. Dabei wird bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich jemand mit der Abkürzung „Dr.“ bezeichnet und tatsächlich einen „Doktor honoris causa“ verliehen bekommt. Zumeist muss man ausländische Grade in der verliehenen Form unter Benennung der verleihenden Stelle tragen.

„Heutzutage ist es aufgrund der Globalisierung und osteuropäischen Erweiterung kein Einzelfall mehr, dass ausländische Ehrengrade für besondere Leistungen verliehen werden. Titel stammen aus Mexiko, China, der Kirgisischen Republik, der Ukraine oder aus Rumänien. Daran ist grundsätzlich auch nichts zu rütteln, und viele deutsche Wissenschaftler und Akademiker machen sich auch tatsächlich im Ausland an den Universitäten verdient. Allerdings muss ein jeder darauf aufpassen, wie er den erworbenen Titel oder Ehrengrad dann im Inland führt. Die Kultusministerien – aber auch argwöhnische Kollegen - haben hier ein besonders wachsames Auge. Nicht selten verlangt die Ministerien dann nach einem Nachweis und einer Rechtfertigung dafür, wie dieser Titel erworben wurde. Besteht der Verdacht, dass es sich lediglich um einen Titelkauf handelt, kann das Führen schnell untersagt werden. Das Ministerium scheut auch nicht vor der Einleitung strafrechtlicher Schritte zurück. Daher gilt die Devise: Augen auf beim Titelkauf!“, so die Rechtsanwältin Winker. Für Rückfragen und Informationen zum Promotionsrecht ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/promotionsrecht ) stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.

Helena Winker
Angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

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