openPR Recherche & Suche
Presseinformation

BMF zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

Bild: BMF zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag
WW+KN-Steuerberater-Matthias Winkler zum BMF-Schreiben zum IAB
WW+KN-Steuerberater-Matthias Winkler zum BMF-Schreiben zum IAB

(openPR) "Seit das Bundesfinanzministerium vor fast fünf Jahren seine erste Verwaltungsanweisung zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht hat, sind zahlreiche Urteile zu dem Thema ergangen", sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei der Steuerkanzlei WW+KN in Regensburg. Auch am Gesetz selbst gab es seither einige Änderungen. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung überarbeitet und beantwortet damit auch gleich einige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag.


Folgende Änderungen sind darin enthalten:

• Software: Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dazu zählt insbesondere Software. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien gelten insbesondere Programme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 Euro als Trivialsoftware.

• Erstmalige Inanspruchnahme: Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung genügt es, das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Investition die Absicht hatte, einen Investitionsab-zugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Keinen Abzugsbetrag gibt es, wenn der Abzug so kurz vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann.

• Nachträgliche Inanspruchnahme oder Erhöhung: Die strengen Vorgaben für eine nachträgliche Inanspruchnahme hat das Ministerium jetzt etwas gelockert, nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Vorgaben weitgehend nicht anerkannt hatte. Werden Investitionsabzugsbeträge nach der erstmaligen Steuer-festsetzung in Anspruch genommen oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht, muss der Unternehmer aber glaubhaft darlegen, warum ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat. Die erhöhten Anforderungen gelten nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung kommt allerdings nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft und keine Investition getätigt wurde oder wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung.

• Betriebseröffnung: Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle anhand eines bereits verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist. Der Unternehmer muss daher anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, In-formationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanz-stichtag darlegen. Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung bereits endgültig selbst mit Aufwendungen belastet ist oder dass die bereits unternommenen Schritte eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel der endgültigen Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Außerdem soll das Finanzamt die weitere Konkretisierung der Investitionsabsicht im der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Kalender- oder Wirt-schaftsjahr prüfen.

• Betriebserweiterung: Die strengen Vorgaben bei der Betriebseröffnung für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gelten nicht mehr für eine Betriebserweiterung. Investitionen im Rahmen einer Betriebserweiterung sind also künftig anderen Investitionen gleichgestellt.

• Betriebsübertragung: Das bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder Buchwerteinbringung im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr verkürzt nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen.

• Betriebsveräußerung: Für den Investitionsabzugsbetrag ist die Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs unschädlich, wenn der Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der ursprüngliche Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für den neuen Eigentümer maßgebend.

• Überlassung: Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen für mehr als drei Monate zur Nutzung überlassen wird. Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung allerdings trotz der Überlassung als erfüllt.

• Privatnutzung: Eine der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag ist eine fast ausschließlich be-triebliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Für einige Wirtschaftsgüter gelten aber besondere Regeln, was die Privatnutzung angeht. So sind für einen Pkw Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Famili-enheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Allerdings gilt das nur im Fall der Fahrtenbuchmethode, denn bei Anwendung der 1 %-Regelung unterstellt das Finanzamt einen schädlichen privaten Nutzungsumfang. Bei einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Dagegen darf die von einem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nur betrieblichen Gebäuden und Einrichtungen dienen. Wird die Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetriebliche Gebäude genutzt, liegt eine schädliche Nutzung vor.

• Prognoseentscheidung: Ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden, richtet sich nach einer wirtschaftsgutbezogenen Prognose. Die Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsgüter spielt dabei keine Rolle. So scheidet beispielsweise der Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines weiteren Pkw nicht deshalb aus, weil bei einem anderen Pkw die 1 %-Regelung angewendet wird.

• Steuerrückstellungen: Wird ein Investitionsabzugsbetrag später wieder rückgängig gemacht, wirken sich die nachzuzahlenden Steuern nicht rückwirkend auf die Steuerrückstellungen aus.

• Einkunftsart: Es spielt keine Rolle, wenn der Unternehmer aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart erzielt.

• Zinsberechnung: Das Finanzministerium äußert sich in seinem Schreiben wohlweislich nicht ausdrücklich zur Zinsberechnung, wenn der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wird. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die nachträglich fällige Steuer erst ab dem Zeitpunkt der Rückgängigmachung zu verzinsen ist. Ab 2013 ist aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme läuft.

"In einem Punkt hat übrigens schon ein Gericht dieser aktualisierten Verwaltungsanweisung widersprochen: Das Niedersächsische Finanzgericht meint nämlich, dass die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht", erläutert WW+KN-Steuerexperte Winkler. Einzig entscheidend sei, dass das Wirtschaftsgut im Jahr, für das der Unternehmer den Abzugsbetrag geltend machen will, noch nicht angeschafft war.

Dass in der Zwischenzeit eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, spiele keine Rolle. Das Gericht akzeptiert also ausdrücklich den Fall, dass der Investitionsabzugsbetrag primär den höheren Gewinn nach einer Betriebsprüfung kompensieren soll. Weil es zu diesem Sachverhalt noch kein Urteil des Bundesfinanzhofs gibt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts ruht daher bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 781132
 642

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „BMF zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von WW+KN - Steuerberater für den Mittelstand

Bild: Förderung von Forschung und EntwicklungBild: Förderung von Forschung und Entwicklung
Förderung von Forschung und Entwicklung
Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten. „Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren“, so Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nic…
Bild: Umsatzsteuer bei Miet- und LeasingverträgenBild: Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen
Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen
Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt. Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. „Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt“, erklärt…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Klarstellungen zum InvestitionsabzugsbetragBild: Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag
Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag
Das Bundesfinanzministerium gibt neue Antworten auf Fragen zur Handhabung der Investitionsabzugsbeträge, auch in Bezug auf die ab 2016 gültige Gesetzesänderung. „Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen die Ausgaben für eine geplante Anschaffung früher steuerlich berücksichtigen als das mit der normalen Abschreibung möglich wäre“, sagt Marcel …
Bild: Steuerliche Erleichterungen für Start-up-FirmenBild: Steuerliche Erleichterungen für Start-up-Firmen
Steuerliche Erleichterungen für Start-up-Firmen
Aus steuerlicher Sicht gibt für Start-up-Firmen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag verbesserte Rahmenbedingungen. Kleine und mittlere Unternehmen können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Sofern sie beispielsweise innerhalb der nächsten drei …
Seminar für Buchhalter
Seminar für Buchhalter
… von Restaurationsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln • Steuerermäßigung auf Beherbergungsleistungen • Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen Ertrags- und Bilanzsteuerrecht • Investitionsabzugsbetrag für Pkw • geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2010 • Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten • Lohnsteuerliche Erstattung des Frühstücks …
Bild: Grundlagen Umsatzsteuer, 25./26. September 2018 in Frankfurt/MainBild: Grundlagen Umsatzsteuer, 25./26. September 2018 in Frankfurt/Main
Grundlagen Umsatzsteuer, 25./26. September 2018 in Frankfurt/Main
… Geschäftsvorfälle muss man sich in der Unternehmenspraxis jeden Tag mit diesen Regelungen auseinandersetzen. Regelmäßig werden neue Vorschriften verfasst, die häufig zu Zweifelsfragen und Unsicherheiten führen. Dieses Seminar vermittelt das essenzielle Grundlagenwissen über das System und die Funktionsweise der Umsatzsteuer. Hierbei werden natürlich auch …
Bild: Intensiv-Seminar: Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 14. Mai 2019 in Offenbach/MainBild: Intensiv-Seminar: Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 14. Mai 2019 in Offenbach/Main
Intensiv-Seminar: Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 14. Mai 2019 in Offenbach/Main
Das Seminar „Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender“ am 14. Mai 2019 in Offenbach/Main behandelt u.a. viele Zweifelsfragen durch das GWG-Wahlrecht seit dem 01.01.2018 oder dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit. Aber auch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen langlebigen und geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie bezüglich der Nutzungsdauer …
BMF erleichtert Versorgungsausgleich bei Unterstützungskassen
BMF erleichtert Versorgungsausgleich bei Unterstützungskassen
… körperschaftsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist. Zahlreiche U-Kassen verweigern nach den Erfahrungen der febs Consulting immer noch die Umsetzung des Versorgungsausgleichs, weil die einkommensteuerlichen Zweifelsfragen vom BMF noch nicht abschließend geklärt sind. Es liegt derzeit lediglich ein Entwurf vor. Hier geht es vor allem bei rückgedeckten U-Kassen …
VDH - Postiver BMF-Bescheid für Honorarberater
VDH - Postiver BMF-Bescheid für Honorarberater
… Honorarberatung wesentlicher Aspekt positiv beschieden. Das Schreiben wurde in Reaktion auf eine Anfrage vom 04. De-zember 2008 hinsichtlich der Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 verfasst. Zu der Fragestellung „Behandlung des Transaktionskostenanteils der „all-in-fee“ bei Beratungsverträgen“ schrieb …
Bild: Steuerliche Förderung der ElektromobilitätBild: Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Steuerliche Förderung der Elektromobilität
… Reihengeschäfte und Innergemeinschaftliche Lieferungen. Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen. Hinweis: Der Entwurf des Gesetzes ist auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) …
Erfolgreiche Musterklage gegen Auflösung des Investitionsabzugsbetrags vor dem BFH (IV R 9/12)
Erfolgreiche Musterklage gegen Auflösung des Investitionsabzugsbetrags vor dem BFH (IV R 9/12)
"Erfolgreiche Musterklage vor dem Bundesfinanzhof (Az. IV R 9/12) von VOLBERS VEHMEYER PARTNER gegen den Zinsbeginn bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags" Mit Urteil vom 11.07.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer von VOLBERS VEHMEYER PARTNER geführten Musterklage gegen die Finanzverwaltung bezüglich der aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags …
Bild: Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 5. Mai 2020 in Offenbach bei Frankfurt/MainBild: Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 5. Mai 2020 in Offenbach bei Frankfurt/Main
Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender, 5. Mai 2020 in Offenbach bei Frankfurt/Main
Das Seminar „Hard- und Software-Bilanzierung beim Anwender“ am 5. Mai 2020 in Offenbach/Main behandelt u.a. viele Zweifelsfragen durch das GWG-Wahlrecht seit dem 01.01.2018 oder dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit. Aber auch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen langlebigen und geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie bezüglich der Nutzungsdauer …
Sie lesen gerade: BMF zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag