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"Tippfehler-Domains" sind laut BGH zulässig - Medienrecht

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 22.01.2014 (Az: I ZR 164/12) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass man im Falle einer sogenannten "Tippfehler-Domain" nur dann von einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgehen könne, wenn kein Hinweis erfolgte, dass es sich nicht um die zuerst registrierte Domain handelt.



Im zugrundeliegenden Fall führte die Klägerin, die einen Online-Wetterdienst betreibt, aus, sie werde in unlauterer Weise dadurch behindert, dass Internetnutzer durch einen Tippfehler nicht auf ihre, sondern auf die Seite der Beklagten umgeleitet werden. Die Domainbezeichnungen der beiden Parteien unterscheiden sich nur geringfügig, nämlich durch das Fehlen eines Buchstabens. Die Klägerin begehrte mit Ihrer Klage, die Beklagte zu der Unterlassung der Benutzung und zu der Einwilligung in die Löschung der "Tippfehler-Domain" zu verurteilen. Vertippt sich ein Internetnutzer und gelangt auf die Internetseite der Beklagten, so wird er von dort auf eine für private Krankenversicherungen werbende Internetseite weitergeleitet. Dafür erhält die Beklagte jeweils ein gewisses Entgelt.

Das Landgericht Köln gab der Klage im Wesentlichen statt, die Berufung war erfolglos (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11). Das Oberlandesgericht sah die Ansprüche nämlich als gegeben an. Es führte aus, es liege sowohl eine wettbewerbswidrige Behinderung als auch eine Verletzung des Namensrechts vor.

Die Beklagte legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und wies die Klage insoweit ab, wie eine Verletzung des Namensrechts geltend gemacht wurde. Der BGH sah nämlich keine namensmäßige Unterscheidungskraft in dem Domainnamen der Klägerin, die jedoch erforderlich wäre, und begründete dies damit, dass es sich um eine reine Dienstleistungsbeschreibung der Klägerin handele. Eine unlautere Behinderung nach dem UWG liege nur vor, wenn kein Hinweis dahingehend erfolge, dass es sich nicht um die Internetseite der Klägerin handelt. Die Nutzung sei rechtlich jedoch zulässig und begründe keine unlautere Behinderung der Klägerin.

Das Medienrecht ist ein komplexes Thema. Es gibt heute viele verschiedene Medienbereiche, die sich rasant weiterentwickeln. Es ist daher ratsam sich bei rechtlichen Fragen an einen im Medienrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

http://www.grprainer.com/Medienrecht.html

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