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Zugangskontrollen bei Stadtfesten?

11.02.201419:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zugangskontrollen bei Stadtfesten?

(openPR) Muss der Veranstalter für Zugangskontrollen bei Stadtfesten sorgen?
Stadtfeste, Volksfeste, Märkte, Karnevalsumzüge und Veranstaltungen unter freiem Himmel… viele Verantwortliche wissen nicht, ob sie die Personenzahlen auf dem Veranstaltungsgelände (kennen und) kontrollieren müssen.

Handelt es sich bei der Veranstaltungsfläche des Stadtfestes oder des Marktes um eine Versammlungsstätte im Sinne des § 1 VStättVO, dann muss sich der Betreiber der Versammlungsstätte auch um die Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl kümmern – das ergibt sich bereits aus der Verordnung: Denn Voraussetzung sind u.a. bauliche Anlagen, die das Weglaufen der Besucher behindern. Durch die baulichen Anlagen ergibt sich aber auch unschwer die Veranstaltungsfläche, für die die zu ermittelnde maximale Personenzahl maßgeblich ist.

Ob das dem Betreiber passt oder nicht, ob es Aufwand verursacht oder nicht, spielt dabei zunächst einmal keine Rolle. Schließlich kann sich der Betreiber nicht nur die Rosinen herauspicken: Er will eine Veranstaltung zulassen, bekommt dafür im Regelfall auch einen finanziellen Gegenwert – dann muss er auch die Pflichten beachten, die damit einhergehen.

Und: Nur, weil die Versammlungsstätte nicht durch bauliche Türen abgegrenzt ist, heißt das nicht, dass es keine „Türen“ gibt – nur halt ohne Tür(blatt).
Nur, weil es keine verschließbaren Türen gibt, heißt das nicht, dass der Verantwortliche keine Zugangskontrollen durchführen könnte/müsste.

Veranstalter kann Betreiber sein
Ist bspw. die Stadt zugleich Eigentümer und Veranstalter, dann fallen ohnehin Betreiber- und Veranstalterrolle bei ihr zusammen.

Allerdings kann es auch Fälle geben, in der der Veranstalter als Betreiber i.S.d. VStättVO anzusehen ist – selbst wenn er kein Eigentümer ist und die Versammlungsstätte nicht langfristig nutzt: Nämlich dann, wenn der Eigentümer lediglich eine leere Fläche zur Verfügung stellt, und der Veranstalter durch die von ihm eingebrachten Einbauten die Fläche erst zu einer Versammlungsstätte werden lässt. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Wer ist Betreiber bei einer Wiese?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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