(openPR) Im Oktober 2013 hat das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben zum § 14 UStG herausgegeben. Es geht um die Frage, wann ein Rechnungsbeleg Gutschrift genannt werden darf und wann ein Rechnungsbeleg Gutschrift genannt werden muss.
„Gemäß dem Schreiben muss eine Rechnung, die der Kunde seinem Lieferanten oder Dienstleister ausstellt, immer Gutschrift genannt werden.“ So Klaus Helmreich, Leitung Support bei ES 2000 Errichter Software GmbH.
„Denn es handelt sich um eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Der Kunde übernimmt die Rechnungserstellung, obwohl er die Leistungen oder Lieferungen empfangen hat.
Eine Korrektur oder Annullierung einer bereits ausgestellten Rechnung ist eine kaufmännische Gutschrift und darf deshalb auch „Gutschrift“ genannt werden.
Sprich: Beide Belege dürfen, aber nur die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss „Gutschrift“ genannt werden. Deshalb werden beide Gutschriftarten in der ES 2000-Branchensoftwarelösung „ES office“ auch standardmäßig als Gutschrift ausgewiesen. Wer aber eventuelle Rückfragen zur Umsatzsteuerberechnung vermeiden möchte, kann seine kaufmännischen Gutschriften über das Customizing individuell umbenennen.“
ES 2000-Kunden, die Rückfragen zum Customizing ihrer Debitor-Dokumente haben, erhalten Unterstützung an der ES 2000-Helpline unter der Rufnummer 0541/4042-110.
Weitere Informationen zur ES 2000 GmbH und ihren Branchensoftwarelösungen finden Interessierte unter www.es2000.de.












