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Umsatzbesteuerung im Kunsthandel

16.12.201312:40 UhrKunst & Kultur

(openPR) Ab Januar 2014 gilt eine neue Umsatzbesteuerung für Kunstgegenstände, die viel Aufsehen erregt hat, zu sehen an den vielen Berichten überall im Netz. Dabei ist sie für die übliche und eigentliche Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Kunsthandel kein Problem - sofern Kommissionsverträge nach den Regeln des Handelsgesetzbuches angewendet werden.



Um welche Kunstwerke geht es?

Was ist Kunst? Diese Frage muss immer wieder gestellt und beantwortet werden: "Bezeichnung für die Gesamtheit des von Menschen Hervorgebrachten, das nicht durch eine Funktion eindeutig festgelegt oder darin erschöpft ist, zu dessen Voraussetzungen hohes und spezifisches Können gehört und das sich durch seine gesellschaftliche Geltung als Ausdruck von Besonderheit auszeichnet" (Meyers Universallexikon). Das ist die sachlich zutreffendste, allgemeine Definition. Das Umsatzsteuergesetz ist sicher in einem anderen Geist entstanden, da es von "Gegenständen" spricht: im Ausnahmekatalog ist geregelt, was fiskalisch Kunst ist (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Unter Nr. 53 stehen die "Kunstgegenstände" die zu 7 % USt abzurechnen sind:

a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Dabei scheinen sich die Finanzbeamten an Walter Benjamin orientiert zu haben, der dem Originalkunstwerk in seiner Schrift "Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit" die Aura durch Unnahbarkeit, Echtheit und Einmaligkeit zuspricht. Diese Ansichten können nicht sinnvoll bezweifelt werden, wie auch die nicht zum gleichen Thema von Ernst Gombrich und Theodor W. Adorno. In der Malerei zumal findet Kunst (wenn überhaupt) nur im Original statt; in einer Reproduktion, gleichgültig wie technisch Perfekt diese ausgeführt sei, ist sie nicht erfahrbar. Der Ausnahmekatalog berücksichtigt das mit der Forderung nach Originalität.

Europa über alles

Von der europäischen Union kam die Forderung, alle Kunst solle beim Verkauf durch den Kunsthandel europaweit mit der vollen Umsatzsteuer belegt werden. Das soll die Gerechtigkeit bei den Abgabepflichten für alle EU-Mitgliedstaaten im Sinne von Gleichheit fördern. Die Reaktionen derer, die die Kultur zum Auftrag haben, diese unter ihrem Schutz sehen und in täglichem Kampfe heldenhaft verteidigen, ist eindeutig und im Internet weit verbreitet worden. Der Bundestag hat auf verschiedentliche Intervention eine Lösung verabschiedet, wie sie ähnlich schon in Frankreich praktiziert wird. Die Forderung aus Brüssel zur Anpassung kann man durchaus kritisieren. Soll doch in Europa Kultur und Kunst gefördert werden, worauf Europapolitiker so gerne in ihren Feiertagsreden hinweisen (zur Inferiorität der Kunst unter der Kultur s.a.a.O.). So hätte man besser fordern sollen, die Umsatzsteuer auf Kunstwerke und Bücher ganz fallen zu lassen, zumindest so lange sie als Erstverkauf im Primärhandel angeboten werden. Aber alle Institutionen, auch die europäischen, brauchen Geld, viel Geld, und da muss eben jede Quelle ausgeschöpft werden, die man erreichen kann.

Jammer über angeblichen Kulturverlust

Behauptungen der intervenierenden, durch die Erhöhungen der Umsatzsteuer leide die Kultur, sind Unsinn. Sonst könnte man man im Umkehrschluss behaupten, die Kultur habe sich verbessert, weil die konservativ-liberale Bundesregierung die Umsatzsteuer für Hoteliers gesenkt hat. "Kunst ist nicht Kultur", wie man Gottfried Benn durchaus glauben darf. Die Kunst im Kunsthandel hat jedenfalls nicht so viel mit der Kultur zu tun, als das Kostenerhöhungen für Kunstkäufer über Gedeih oder Verderb der Kultur entscheiden könnte. Sonst müssten die Kulturbeflissenen sich ja über die aberwitzigen Preiserhöhungen bei Versteigerungen "richtig großer Kunst" viel mehr beklagen: Bilder von Gerhard Richter oder überdimensionale Luftballon-Hündchen von Jeff Koons sind durch Spekulation im Kunsthandel so teuer geworden, dass kein Museum bei den Auktionen mitbieten könnte. Womit solche Werke der Öffentlichkeit, der Trägerin der Kultur, entzogen bleiben. Das könnte man als einen Kulturverlust ansehen, hielte man (irrigerweise) Kunstwerke an sich für Kulturgüter (s.a.a.O.). Diese typischen Kunsthandelsvorgänge, die Spekulation auf exorbitanten Gewinn (wie die ins perverse übersteigerte Geltungssucht übermäßig Wohlhabender bei ausgebrochenem Auktionsirrsinn), haben mit der Kultur nichts zu tun.

Änderungen im UStG für den typischen Handel mit Kunst

Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen sind nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zugelassen. In § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG ist Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Kunstgegenständen geregelt. Aber § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG schließt sie den gewerbliche Galerien und Kunsthändler de facto aus. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG sieht die Anwendung der Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände zu einem Anteil von 30 % des Verkaufspreises vor. Dieser Teil ist mit dem vollem Mehrwertsteuersatz zu berechnen. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschale ist aber ein nicht genau zu ermittelnder oder unbedeutend kleiner Einkaufspreis für den Kunstgegenstand. Ein Vorsteuerabzug ist für diese Fälle nicht möglich (Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 BGBl 2013 I S. 1809).

Kommissionensverträge zwischen Künstlern und Kunsthändlern sind nicht betroffen

Die Umsatzsteueranhebung ab 2014 auf Kunstgegenstände nach der Definition in § 12 UStG betrifft also nur den typischen Handel mit Kunst, trifft aber nur sehr selten für den eigentlichen Geschäftsbereich von Galerien und Kunsthandlungen zu, nämlich dem Erstverkauf von Kunstwerken. Beim Erstverkauf verkaufen Künstler neu erschaffene eigene Werke über Galerien oder Kunsthandlungen. Kaum eines solcher neuen Werke wird aber von einer Galerie oder einer Kunsthandlung beim Künstler (mit wirksamen Eigentumsübergang) angekauft, um dann mit einem Handelsaufschlag weiterverkauft zu werden. Dieser klassische Handelsvorgang hätte die Geltung der neuen Umsatzbesteuerung zur Folge. Vielmehr nehmen die Galerien und Kunsthandlungen die weitaus größte Zahl der neuen Werke in Kommission. Die Besonderheiten des Kommissionsgeschäfts schließen aber die Anwendung der neuen pauschalen Differenzbesteuerung oder gar die befürchtete generelle Berechnung des vollen Mehrwertsteuersatzes bei Kunstgegenständen (nach § 12 UStG) aus.

Verkauf auf Rechnung eines Dritten

Das Kommissionsgeschäft ist ausführlich im Handelsgesetzbuch erläutert (§§ 383 - 406 HGB). Essentielle Regelungen daraus sind aber im Geschäftsalltag unbekannt oder finden wenig Beachtung, weil man ja glaubt, alles aus Erfahrung über das Kommissionsgeschäft zu wissen. Wer denkt aber ständig daran: die Verkäufe aus einer Kommission erfolgen auf den Namen des Kommissionärs, also der Galerie oder Kunsthandlung, aber auf Rechnung des Kommittenten, des Künstlers also, in dessen Eigentum sich das Werk befindet, bis die den Eigentumsübergang begründende Zahlung durch den Kommissionär erfolgt (§ 383 HGB). In diesem Paragraphen ist auch unter Abs. 2 erklärt, dass jedes Kommissionsgeschäft nach HGB abzuwickeln ist, auch zwischen Partnern, die keinen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen", also mit Ihrer Firma nicht im Handelsregister stehen, wie es bei Künstlern typischerweise, bei Kunsthändlern häufig der Fall ist.

Wenn der Händler auf Rechnung des Künstler eine Kommission ausführt, müssen daher die Regeln zur Umsatzbesteuerung gelten, die für den Künstler gelten, der Kunstwerke nach § 12 UStG in Kommission gibt: es gilt definitiv der verminderte Mehrwertsteuersatz (derzeit 7 %).

Vermittler versus Händler

Der Kunsthandels-Kommissionär tritt als Vermittler für neue Kunstwerke zeitgenössischer Künstler auf, nicht als Händler. Er kommt damit seiner eigentlichen Aufgabe nach, die Vermittlung der Gegenwartskunst (und nicht Spekulation auf exorbitante Gewinne oder Handel mit Reproduktionen). Ein Händler würde das Risiko, einen Kunstgegenstand zu teuer gekauft oder zu billig verkauft haben oder gar nicht verkaufen zu können, alleine tragen. Beim Kommissionsgeschäft kommen diese Risiken aber dem Kommittenten zu, dem Künstler. Der Kommissionär, eine Galerie oder Kunsthandlung, führt rechtlich einen Geschäftsbesorgungsauftrag für den Künstler durch, für den nur in so weit Haftung besteht, wie die übliche Sorgfalt ordentlicher Kaufleute bei solchen Aufträgen anzuwenden ist (§ 384 HGB). Schon die Versicherung des Kunstwerkes etwa ist nur dann Pflicht des Kommissionärs, wenn ihn der Kommittent hierzu ausdrücklich angewiesen hat (§ 390 Abs. 2 HGB).

Für die Geschäftsbesorgung erhält der Kunsthändler eine Provision (§ 396 HGB), er erzielt keinen Handelserlös. Seine Handlungsfreiheit ist eingeschränkt (§ 385 - 387 HGB). Die Anwendung der 30 %-Pauschale zum vollen Mehrwertsteuersatz kommt nicht in Frage, weil die zwingenden Voraussetzungen fehlen: der "Einkaufspreis", der Anteil des Künstlers am Verkaufserlös nach Abzug der Provision des Händlers, steht ja i. d. R. fest und ist mit durchschnittlich ca. 50 - 60 % des Verkaufspreises (unter Einbezug aller Kosten) nicht gerade unbedeutend.

Ausblick

Aus all dem ergibt sich, das für die Ausführung von Kommissionen mit Kunstgegenständen, die ein Kunsthändler von einem Künstler aus dessen eigenem Werk in Kommission genommen hat, auch in 2014 weiterhin die Berechnung des verminderten Mehrwertsteuersatzes von 7 % gilt. Zumindest so lange, bis man sich etwas neues einfallen lässt, um den Urwald aus sich überkreuzenden und widersprechenden Vorschriften weiter in der Absicht zu vertiefen, möglichst viel Geld einzusammeln.

Ein kleiner Umstand sollte noch erwähnt werden, welcher sich aus der Praxis ergibt, sich aber bei exaktem Vorgehen nach § 384 Abs. 2 HGB lösen lässt. Dem Kommittenten steht nach dem Gesetz der volle Erlös zu, wenn der Kommissionär ein Werk verkauft, gerade auch, wenn er teurer verkauft, als ursprünglich vorgesehen. Gleichzeitig schuldet der Künstler dem Kunsthändler ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Provision. Nach dem Gesetz müsste der Händler also zuerst den Verkaufserlös in voller Höhe an den Künstler bezahlen, worauf dieser die Provision an den Händler zurückzahlt. In der Praxis wird dies einfach durch Verrechnung im Kontokorrentverfahren (§ 355HGB) gelöst, der Kunsthändler bezahlt bei Verkauf des Werkes einfach die Differenz des Verkaufserlöses abzüglich der Provision, was die Belegerstellung und den Buchungsaufwand erheblich vereinfacht.

Bisher wurde dabei so vorgegangen, dass der Verkaufspreis in Absprache zwischen Galerie und Künstler (zumeist) als Bruttopreis vereinbart wurde, also inklusive 7 % verminderte Mehrwertsteuer für Kunstwerke. Bei dem beschriebenen Verrechnungsverfahren sind Teile dieser Mehrwertsteuer in der Zahlung an den Künstler sowie in der vom Kunsthändler einbehaltenen Provision enthalten. Beide führten Ihren Anteil als erlöste Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab und damit gut. Ein Vorsteuerabzug des Kunsthändlers war möglich, wenn seine Ausgangsrechnung an den Endkunden wieder die volle Umsatzbesteuerung enthielt.

Sollte einzelnen Finanzämtern künftig diese Praxis missfallen, (weil sie dann weiter von einem Kunsthändler Umsätze zu 7 % Mehrwertsteuer gemeldet bekommen, was nach Ihrer Beamtenweltsicht nicht mehr sein dürfe) kann dieses Problemchen gelöst werden, in dem der Kunsthändler bei Verkauf des Werkes an den Künstler den vollen Nettoverkaufserlös abzüglich seiner Nettoprovision, plus die gesamte Mehrwertsteuer auszahlt, damit der sie dann seinem Finanzamt abführen kann. Freilich ist dann die Provision, sowohl in den Büchern des Händlers wie des Künstlers, als umsatzsteuerfreie Provision zu buchen. Die Umsatzrechnung des Künstlers steigt dabei auf die Summe der vollen Verkaufserlöse, die des Kunsthändlers sinkt auf die Summe der Provisionen, der Gewinn bleibt bei beiden unverändert.

Martin Eller

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