(openPR) Im kommenden Jahr soll ein neues Reisekostenrecht für einfachere und sicherere steuerliche Regeln für Reisekosten sorgen. Dies bezieht sich auf Pendlerpauschalen, Reise- und Verpflegungskosten und hat nebenbei den angenehmen Effekt viele Steuerzahler zu entlasten. Das Reisekostenrecht umfasst die Regelung, dass Pendlerpauschalen nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten, welche der Arbeitnehmer selbst festlegen kann, so lange es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Ob sich die Einrichtung in einem Unternehmen befindet, stellt hierbei keine Probleme dar, jedoch gibt es spezielle Einzelfälle. Da jeder Arbeitnehmer nur eine dieser Tätigkeitsstätten haben kann, fallen für ihn bei jeder anderen Fahrt Erstattungs- oder Reisekosten an. Die Industrie- und Handelskammer Würzburg erklärt: wenn ein befristet eingesetzter Mitarbeiter auswärts arbeitet, gilt dies bis zu einer Dauer von 48 Monaten als Auswärtstätigkeit. Der Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte hat das Recht, für jeden gefahrenen Kilometer Fahrtkosten von bis zu 30 Cent zu berechnen sowie für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschbeträge, Unterkunftskosten und andere Nebenkosten geltend zu machen. Die Verpflegungspauschbeträge unterteilen sich in drei Stufen, da die Höhe des Betrags von der Arbeitsdauer abhängt. Das neue Reisekostenrecht sieht ab, dass bereits ab 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro auftritt, die dritte Stufe entfällt und bei ganztägigen Reisen gilt weiterhin eine Pauschale von 24 Euro.
Das neue Reisekostenrecht unterstützt vor allem Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte, Berufskraftfahrer, Taxifahrer, Busfahrer und Lokführer. Zudem soll es die Steuereinnahmen um 220 Millionen Euro senken.
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