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Immobilien - Zweckmäßigkeit Energieausweis

10.12.201315:56 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Immobilien - Zweckmäßigkeit Energieausweis
Quadra Invest GmbH, Berlin
Quadra Invest GmbH, Berlin

(openPR) Seminarveranstaltung der Berliner Quadra Invest GmbH: Energieausweis gibt Auskunft über den eigentlichen Gebäudezustand - Norbert Schock Ein Haus oder eine Wohnung soll als Kapitalanlage erworben und dann generell vermietet werden. Dazu muss der Gesamtzustand des Grundstücks und des Gebäudes sorgfältig überprüft und dokumentiert werden. Auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, sollte jeder Käufer sich gründlich über den baulichen Zustand des Gesamtgebäudes informieren. Daher sollte man sich vom Verkäufer generell den Bestands-Energieausweis vorlegen lassen. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung informiert der Geschäftsführer Norbert Schock, Quadra Invest GmbH (http://www.quadrainvest.de/) über die Beachtung von Vorschriften und die Notwendigkeit eines aussagekräftigen Energieausweises - Bestandenergieausweis.



Gebäudeprüfung und Energieausweis

Seit dem 1. Oktober 2009 gilt es aufgrund der überarbeiteten Energieeinsparverordnung (EnEV) bestimmte verbindliche Anforderungen an den Gebäudezustand bei Bestandsimmobilien (Altgebäude und den Energieverbrauch für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung). Somit ist eine Gebäudeprüfung unabdingbar. Zudem wird in der EnEV 2009 auch die Erstellung eines sogenannten Energieausweises verbindlich gefordert. Beim Kauf sollte der Käufer immer vom Verkäufer die Vorlage des Energieausweises auf Basis des Gebäudezustandes, denn nur durch diesen erhält der Investor alle notwendigen Fakten über den baulichen Zustand und mögliche Nachbesserungen verlangen. Dagegen sagt der von vielen Immobilienbesitzern erstellte Energieausweis nach Verbrauch gemäß der alten EnEV v. 2007 nichts über den eigentlichen Gebäudezustand aus. Bei diesem Ausweis kann sich der Aussteller auch immer auf die Angaben des für die Heiz- beziehungsweise Energiekosten zuständigen berufen und damit einer nachprüfbaren Garantie unterlaufen.

Haftung für die Angaben

Der Energieausweis nach EnEV 2009 muss vom Aussteller selbst unterschrieben werden. Damit haftet er persönlich für die gemachten Angaben, somit besteht der neue Besitzer immer auf einen sogenannten Bedarfsausweis.
Besonders sollte darauf geachtet werden, wann der Energieausweis erstellt wurde, denn er gilt nur für 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Für Gemischtimmobilien, beispielsweise wenn sich in einem Wohngebäude auch ein Laden, ein Büro oder ein Gewerbeteil befindet, wird seit dem 1. Oktober 2009 ebenfalls ein Energieausweis, der für alle Teilbereiche getrennt zu berechnen ist, verlangt. Die neue Art der Berechnung ist sehr aufwendig, weshalb ein Energieausweis generell nur noch von Personen ausgestellt werden darf, die eine entsprechende qualifizierte Ausbildung abgeschlossen haben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Einsicht in Protokolle und Abrechnungen vergangener Jahre zu nehmen. Weitere relevante Informationen verrät auch bei bestehenden Gebäuden und größeren Immobilienanlagen der Wirtschaftsplan.


V.i.S.d.P.:

Norbert Schock
Quadra Invest

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