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Spaßbremse Nachbar?

20.11.201317:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Spaßbremse Nachbar?

(openPR) Diskotheken, Konzerte und andere Musikveranstaltungen haben einen natürlichen Feind: Der Nachbar. In Münster hatte ein Nachbar einer Diskothek unter dem Lärm gelitten, der durch die Besucher im Umfeld der Diskothek, abfahrende Fahrzeuge verursacht wurde. Hinzu kamen Scherben und Exkremente auf der Straße. Der Nachbar verlangte von der Stadt Münster, dass diese die Sperrzeit für den Betrieb auf 1 Uhr vorziehen solle, damit er früher seine Ruhe habe. Die Stadt lehnte ab und so landete die Sache beim Verwaltungsgericht Münster.

Das VG Münster gab nun dem Nachbarn recht und verpflichtete die Stadt, die Sperrzeit auf 1 Uhr vorzuverlegen.

Bei der Entscheidung betonte das Gericht, dass das Argument des Betreibers, dass bei kürzeren Öffnungszeiten seine Diskothek nicht mehr ausreichend rentabel sei, rechtlich unerheblich sei. Und: Das Ruhebedürfnis der Anwohner in der Nacht dürfe nicht hinter dem Freizeitverhalten der zumeist jüngeren Besucher der Diskothek zurückstehen.

Dabei setzte sich das Gericht auch damit auseinander, dass die Diskothek schon viele Jahrzehnte an dieser Stelle betrieben wurde. Das Gericht stellte aber auch fest, dass sich das Freizeitverhalten junger Menschen verändert habe: Während man früher hauptsächlich am Wochenende und am früheren Abend ausgegangen sei, würden heutzutage die Diskotheken auch unter Woche und erst zu späterer Zeit aufgesucht, so dass insgesamt der von ihnen ausgehende Lärm ansteigen würde.

Der Nachbar konnte im Prozess Lärmmessungen vorlegen, nach denen die zulässigen Richtwerte ab 22 Uhr deutlich überschritten waren.

Kommentar:
Lärmschutz bzw. Anwohnerschutz darf man nicht verniedlichen bzw. als ärgerliche Belastung abtun. Hier prallen das Ruhebedürfnis von Anwohnern und das Feierbedürfnis von Besuchern aufeinander. Der Gesetzgeber hat für Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete usw. nicht umsonst Lärmwerte vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen (siehe hier).
Die beklagte Stadt kann gegen das Urteil des VG Münster in die Berufung gehen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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