(openPR) Wer einen E-Mail-Verteiler an einen großen Empfängerkreis versendet, ohne das "BCC:"-Feld (Blindkopie) zu nutzen, missachtet deren Recht auf Datenschutz.
So hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) im Juni
2013 gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt,
da sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen an einen großen Adressatenkreis übermittelt hat.
Was sagt das Bundesdatenschutzgesetz?
Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, als personenbezogene Daten anzusehen.
Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt (Betroffene Empfänger) oder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt. Beide Voraussetzungen lagen im vorliegenden Sachverhalt nicht vor.
Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das "AN-Feld") stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Obwohl das BayLDA einräumte, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen könne, müssten Unternehmen insgesamt dieser Fragestellungen in Zukunft mehr Bedeutung zukommen lassen.
Auf was sollte man beim Versand achten?
Wer E-Mails an größere Verteiler sendet, sollte dazu das "BCC:"-Feld (Blindkopie) verwenden. Denn die Empfänger bekommen die darin enthaltenen Adressen in diesem Fall nicht zu Gesicht. In der "To:"- oder "CC:"-Zeile eingetragene E-Mail-Adressen bleiben jedoch Bestandteil jeder versendeten E-Mail und sind für jeden Empfänger sichtbar.












