(openPR) Einlagen können in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, in der Regel allerdings nicht in Form einer promissory note (Wertpapier über ein Schuldversprechen) oder durch zukünftige Gewinne. Bewertet werden die Einlagen entweder nach dem true value-System oder nach der goodfaith rule, wonach der durch eine entsprechende Erklärung dokumentierte gute Glaube des board of directors ausschlaggebend ist, dass die Einlage dem Nennwert entspricht.
Einlagen können in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, in der Regel allerdings nicht in Form einer promissory note (Wertpapier über ein Schuldversprechen) oder durch zukünftige Gewinne. Bewertet werden die Einlagen entweder nach dem true value-System oder nach der goodfaith rule, wonach der durch eine entsprechende Erklärung dokumentierte gute Glaube des board of directors ausschlaggebend ist, dass die Einlage dem Nennwert entspricht.
Anders als das deutsche Recht schreibt das US amerikanische Gesellschaftsrecht keinerlei Dokumentation der Bewertungsgrundlagen für die Sacheinlage, etwa in Form eines Sachgründungsberichts, und keine Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer vor. Auch eine formelle Registerkontrolle gibt es nicht. Die Werthaltigkeit wird allein indirekt über Sekundäransprüche sichergestellt. Die Anteilseigner haften gegenüber der Gesellschaft für die Differenz zwischen der übernommenen und der erbrachten Kapitaleinlage. Auch ein Zweiterwerber haftet, sofern er nicht im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig war.
http://www.aczento.com/en/rechtsformen-in-den-usa/public-corporation/einlagen
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/1770 sowie http://www.aczento.com.




